Glüder
Glüder ist eine alte Hofschaft im Randgebiet von Solingen und liegt direkt an der Wupper. Julius Günther berichtet in Die Heimat, 11.7.1925, Jg.1925, Nr.10, S.37 aus seinem unergründlichen Schatzkästchen:
»Über die Ortschaft Glüder ist aus älterer Zeit wenig bekannt. Es wird daher vielleicht interessieren, einen kleinen Abschnitt aus der Geschichte dieses wahrscheinlich sehr alten Hofes an der Wupper zu hören.
Am 8. Oktober 1672 wird Paulus zu Glüder beim damaligen Konsistorium (Pastor Abraham Leunenschloß) vorstellig, um die Genehmigung zu erbitten, daß er für den durch einen französischen Einfall erlittenen Raub- und Brandschaden eine freiwillige Kollekte in der Bürgerschaft halten lassen dürfe. Der genannte Geistliche gibt diesen Antrag am 12. Oktober 1672 an den Bürgermeister und Rat weiter und bemerkt, daß Paulus von den damaligen streifenden Franzosen einen unwiederbringlichen Schaden erlitten habe, indem sie ihm sein "alliges" (gesamtes) Getreide ausgedroschen, sein schönes Pferd weggenommen und dazu sein Haus ganz abgebrannt und alles auf einmal ganz ruiniert hätten, so daß Paulus aus sich selbst nicht wieder zum Stand kommen könne. Es wird weiter bemerkt, daß dem Paulus in diesem kläglichen Falle von einem jeglichen nach Vermögen und Belieben eine christliche Beisteuer möge mitgeteilt werden. Zugleich wird die ganze Solinger Gemeinde gebeten, Hand und Herz aufzutun, um dem Paulus zu helfen. Gott würde, da Paulus es selbst nicht könne, als ein reicher Vergelter aller Guttaten hier zeitlich und dort ewiglich alles ersetzen.
Bürgermeister Clauberg wird freundlich ersucht, in das Kollektenbüchlein von 20 Blättern sein Attestatum einzutragen und anzuordnen, daß darin alles verzeichnet werde, was ein jeder gebe. Demnächst solle dann das Büchlein von den Kollektanten dem Konsistorium vorgelegt werden, damit der Gemeinde Dank gesagt werden könne.
Die Konzession zur Abhaltung der Kollekte wird unter der Bedingung erteilt, daß Paulus dem Bürgermeister und Rat zwei Kollektanten vorzustellen habe und aller Empfang richtig in das Büchlein durch die freiwilligen Geber selbst eingetragen werde und nicht durch die Kollektanten. Auch aller Empfang solle der Behörde zum Vorschein gebracht und nachgewiesen werden, damit jeder Mißbrauch vermieden würde.«