Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/330

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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der Stadt- und Landkinder nicht so verschieden sei, um eine derartige Trennung der Bildungsanstalten zu begründen, vielmehr die Volksbildung in Stadt und Land sich gleichartig gestalten müsse. Demnach wären die Schulen nur in zwei Kategorien einzutheilen: Gelehrtenschulen und Volksschulen. Das Für und Wider in dieser Beziehung müssen wir der Erörterung sachkundiger Fachmänner hier anheimstellen.

Die Allgemeine Schulordnung war bereits 1804 entworfen; wenn sie aber erst ein Jahrzehnt später publicirt und ausgeführt ward, so lag die Hauptursache dieser Verzögerung in den politischen Zeitverhältnissen, indem die Durchführung derselben natürlicherweise eine erhebliche Belastung der Commünen herbeiführen mußte. Sie hat den verdrießlichen Schulschilling aufgehoben, und den hie und da noch bestehenden Wandeltisch gänzlich abgeschafft. Die Einkünfte der Lehrer wurden festgestellt und über alle Eingesessenen nach ihrem Vermögen vertheilt. Die schwierige Frage der Schulpflichtigkeit der Kinder wurde neu regulirt. Bis dahin war dieselbe auf den Winter beschränkt für die Kinder auf dem Lande und dauerte meist nur 22 Wochen, während für den Sommer die Kinder vom Besuch der Schule frei waren. Die Allgemeine Schulordnung verstattete jetzt diese Dispensation von der Sommerschule nur unter gewissen Bedingungen. Der Prediger des Ortes sollte sie allein ertheilen können und wo möglich Veranstaltung treffen, daß die dispensirten Kinder wenigstens einige Stunden wöchentlich in die Schule kämen. Solche Veranstaltung ist dann in den verschiedenen Theilen des Landes auf verschiedene Weise getroffen worden. Die Schulpflichtigkeit beginnt übrigens mit dem Anfange des sechsten oder spätestens siebenten Jahres und dauert bis zur Confirmation. Nicht zu leugnen ist es, daß die unvollständige Sommerschule auf dem Lande dem Fortschreiten der Volksbildung nicht wenig hinderlich ist. Unsere Schulordnung, welche überhaupt auf historischer Grundlage beruht, hat mit Vorsicht an Gegebenes angeknüpft. Die Vorschriften über die Landschulen betreffen ebenfalls die klösterlichen und adligen Schulen beider Herzogthümer. In jeder Gemeinde ist eine Schulbibliothek gegründet, welche unter der Aufsicht des Predigers steht und in einem auf Kosten der Kirche zu veranstaltenden Schulschranke im Pastorathause aufbewahrt wird. Bei Anschaffung der Bücher ist auf den Nutzen der Schullehrer und Kinder zu sehen.