Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/217

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte‎ • 4
Version vom 10. Januar 2009, 10:27 Uhr von Matschkowski (Diskussion • Beiträge) (OCR-Text eingefügt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[216]
Nächste Seite>>>
[218]
Datei:SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

allein, sondern wies ihnen bestimmt die Aufsicht an über die Kirche und ihre Besitzungen, die Einkünfte der Kirche und Kirchendiener, wie über die zugehörigen Gebäude. Eine Verordnung vom 22. August 1642 setzte die Dauer des Juraten-Amtes auf drei Jahre fest und befahl ihre gehörige Beeidigung. Hinsichtlich der Amtsdauer sind später hie und da Veränderungen eingetreten. Die Stellung der Juraten gegenüber den Kirchspielsmännern ergiebt sich aus ihrer Instruction und nach dem Herkommen. Die Kirchspielsmänner sollen ihnen gegenüber als eigentliche Repräsentanten des Kirchspiels stehen; häufig aber hat es sich in der Praxis so gemacht, daß ihre Stellung keine reine blieb, ja daß sie in manchen Gemeinden ganz zu bestehen aufhörten. Sie wurden hin und wieder im siebenzehnten Jahrhundert zugleich Censoren. So namentlich nach der Verordnung vom 14. October 1646, und es ist fraglich, ob sich der Name „Achtmänner“ nicht darauf bezieht, abzuleiten von „Acht haben“, nicht gerade von der Zahl „Acht“, obwohl diese Zahl allerdings häufig vorkommt. Aber der Name Achtmänner ist auch da gebräuchlich, wo ihrer vier, sechs oder zwölf sind, wo dann abwechselnd auch die Benennung Viermänner, Sechsmänner, Zwölfmänner üblich geworden ist. In den allermeisten Gegenden unseres Landes haben diese Gemeindevorsteher von alten Zeiten her existirt. Die neueren Instructionen aus dem Ende des vorigen und dem Anfange dieses Jahrhunderts (für die Propsteien Flensburg und Bredstedt 1769, für Eiderstedt, Husum, Apenrade und Lügumkloster 1770, für Tondern 1790, für Sonderburg 1797, für Gottorf 1797, für Süderdithmarschen 1817) setzten durchgehends ihr Vorhandensein aus alter Zeit voraus. In Hütten sind sie erst durch eine Verfügung vom 14. August 1801 angeordnet worden. In Eiderstedt erwähnt ihrer schon das dortige Landrecht von 1591, und hat ihnen ihre Pflichten neben den Kirchgeschworenen angewiesen. In einigen Gemeinden finden sich die Kirchspielsmänner nicht, was namentlich in den adligen Kirchen vorkommt. Nicht selten sind sie zugleich die Armenvorsteher, während es in andern Kirchspielen besondere Armenvorsteher giebt. Einige Gemeinden hatten ihre Vorsteher zu wählen, während dieselben in anderen von den Visitatoren oder den Patronen ernannt wurden. Schon aus diesen Andeutungen