Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/159

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Nichts derart wurde öffentlich vernommen, obwohl einzelnen Synodalen der Verlust schmerzlich war. Alles Kirchenregiment fesselte sich mehr und mehr an die maßgebenden Kreise in der Hauptstadt. Dort war ein Kirchencollegium errichtet, in welchem auch die kirchlichen Angelegenheiten der Herzogthümer verhandelt wurden, oder eine General-Kirchen-Inspection, aus drei weltlichen und drei geistlichen Mitgliedern bestehend. Dadurch sollte allen Trennungen und Streitigkeiten vorgebeugt werden. Die Anordnung datirt vom 1. October 1737.[1]

Am wenigsten befriedigend war übrigens, nach heutiger Beurtheilung und Würdigung des damaligen Synodalinstituts, die Zusammensetzung unserer Synoden. Es entspricht sicherlich nicht den protestantischen Grundsätzen, die Berathungen über die Angelegenheiten der Kirche ausschließlich in die Hände der Geistlichkeit zu legen. Einer Nachbildung protestantischer Synoden nach dem Muster der katholischen Concilien mangelt die dogmatische Grundlage, auf welcher die Concilien der katholischen Kirche beruhen. Unsere Kirche ist keine Geistlichkeitskirche, sondern wesentlich ein Gemeinwesen, und diesem Princip muß eine organische Kirchenvertretung entsprechen. „Allein der große und segensreiche Einfluß, den die Synoden auf eine bessere Ordnung in kirchlichen Dingen gehabt haben, läßt sich doch auf keine Weise verkennen, und wenn sich auch sagen läßt, daß es auch seit dem Aufhören der Synoden den Pröpsten und Superintendenten nicht an Gelegenheit gefehlt hat, und auch jetzt nicht fehlt, der Regierung ihre Wünsche und Anträge über kirchliche Angelegenheiten vorzulegen: so darf dabei doch nicht übersehen werden, daß eine förmliche Versammlung zu einem solchen Zweck, und eine lebendige, mündliche Berathung zu ganz anderen Resultaten führt, als die berichtlichen Vorstellungen der Einzelnen.“[2]


  1. Pontopp. annal. eccl. dan. IV, p. 11.
  2. Falck, Handb. d. S. H. Rechts. III, 2. S. 685–86.