Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/142

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Verhältnisse zu den Fürsten wie zu den Hofleuten. Das war aber nicht immer leicht. M. Christoph Jäger, der Glücksburgische Hofprediger und Propst seit 1652, vermochte es unter Andern nicht. Er gerieth in einen Injurienproceß mit dem Hofbäcker Joachim Schollen, und dieser Proceß führte 1660 seine Absetzung herbei. Wir wollen jedoch dahingestellt sein lassen, ob die Sache sich ganz so verhält, wie Friedrich Breckling sie berichtet, der diesen Hofprediger in seinem Verzeichnisse der Zeugen der Wahrheit aufführt.[1] Die Erzählung lautet folgendermaßen: „M. Christophorus Jäger, Hofprediger bei dem Fürsten zu Glücksburg in Holstein, ein Liebhaber der Wahrheit, der seinem Fürsten, nachdem alle gelinde Vermahnungen nichts geholfen, auch unerschrocken die Wahrheit, wie dieselbige Dr. Joachim Lütkemann zu Wolfenbüttel vor Augen gestellet, darüber der Fürst die Herren Dr. Klotzen und Dr. Johann Reinboht, Superintendenten zu Flensburg und zu Schleswig, zu Hülfe gerufen, und den guten M. Christophorum Jäger verdammen und absetzen lassen, auch unter dem Vorwand Dr. Klotz ihn desto weniger vertragen konnte, weil er mit dem Magister Breckling umgegangen und ihn nicht verdammen wollte. Unterdessen hat der Herr Dr. Klotz ein Paar schöne Pferde vor seine Carosse, welche ihm die Schweden zuvor genommen, wieder bekommen, und Dr. Reinboht eine Tonne voll Butter für solchen Reuterdienst, welchen sie dem Fürsten bewiesen, wie mir Herr Magister Jäger solche Geschichte aus Sachsen, da er zu Hause gehöret, nach Schwoll überschrieben. So machen es viele Superintendenten.“ Ueber diesen M. Jäger und die Art seiner Absetzung findet man die gleichzeitige Aufzeichnung: „Serenissimus ließe ihm ein Paar Schuhe für die Thüre hangen und damit seinen Abschied andeuten.“ Diese Symbolik war allerdings sehr volksmäßig. Der Entlassene ging in sein Vaterland Sachsen zurück, wo er zu Skeuditz gebürtig war und ist als Prediger zu St. Afra in Meißen 1675 gestorben.

Nach diesen Vorbemerkungen wenden wir uns jetzt speciell zu den Synoden, wie dieselben vom Ende des siebenzehnten bis gegen die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts einen geregelten Bestand gehabt haben. Aber schon in dem vorhergehenden Jahrhundert waren auf besondere Veranlassung außerordentliche Synoden zuweilen


  1. Arnold, K. u. K.-Gesch. II, 908.