Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/078

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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auf Lesen, Schreiben und Rechnen gesetzlich ausgedehnt, und der Küster hatte als Schulmeister darin zu unterrichten. Der Unterricht wurde daher fast nur an dem Kirchorte ertheilt, jedoch kommen in den entfernteren Dörfern auch schon im siebenzehnten Jahrhundert Nebenschulen vor. Der größte Uebelstand war, daß es an fähigen Lehrern mangelte, denn Bildungsanstalten für Lehrer kannte man noch nicht. Der Prediger des Ortes hatte die Aufsicht über die Schule, und war als Schulinspector angewiesen, darüber zu wachen, daß der Küster seine Schuldigkeit als Schulmeister thue. In der Gemeinde Ostenfeld z. B. wurde erst 1612 ein eigentlicher Küster angestellt. Bei der Kirchenvisitation wurde immer nicht bloß die Schuljugend, sondern auch der Schulmeister examinirt, ob er auch den Katechismus gehörig kenne. Besser stand es mit der Schule an den Orten, wo schon ein Diaconus angestellt war. Dieser war dann ein studirter Küster, der in der Kirchspielsschule den Unterricht zu ertheilen hatte im Auswendiglernen des Katechismus wie in den elementaren Schulfertigkeiten.[1] Sehr wichtig wurden für die Hebung des Schulwesens auf dem Lande die in der Kirchenordnung vorgeschriebenen Katechismuspredigten und die damit verbundenen kirchlichen Katechismusexamina.

Bei diesem Katechismusexamen in der Kirche wurde nach dem kleinen Katechismus nicht bloß die Jugend geprüft, sondern auch die Alten. Da diese Examina aber nicht überall recht in Aufnahm kamen, so wurden sie manchmal durch besondere Verfügungen eingeschärft, und die Mandate zur Abhaltung oder Wiedereinführung derselben kommen im siebenzehnten Jahrhundert, selbst mit scharfen Strafandrohungen begleitet, häufiger vor. Eine Gemeinschaftliche Verordnung „wegen der Gottesfurcht und etlicher politischer Punkte“ vom 14. December 1623 lautet dahin: „Es ist unser befehlender Wille, daß alle und jede Pfarrherren in den Städten und Dörfern nicht allein den Katechismum fleißig predigen, sondern auch daraus nach geendigter Predigt am Sonntag, ja auch wohl am Mittwochen, die Zuhörer Alte und Junge examiniren.“ Eine Verordnung vom 20. Mai 1639 schrieb vor: „daß die Katechisationes nicht weniger in den Städten, aber auch in den Dörfern fleißig zu treiben.“ Eine Constitution vom 24. October 1646: „Solches Examen der


  1. Lau, Reformationsgesch., S. 500 ff.