Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/047

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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König Friedrichs II. über Verlöbnisse, Trauung und Ehescheidung vom 19. Juni 1582[1] enthalten ausführliche Vorschriften über das Eherecht. Die letztgenannte Verordnung ist für das Königreich Dänemark erlassen, aber auch für den Königlichen Antheil der Herzogthümer, und seit dem Anfange des folgenden Jahrhunderts erschienen mehrere sowohl Königliche als Herzoglich Gottorpische Verordnungen, welche das Eherecht betreffen.

Nach der bezüglichen Landesherrlichen Gesetzgebung war bei durchgeführter Reformation das Ehegericht im Herzogthum Schleswig das bischöfliche Consistorium, im Herzogthume Holstein der Propst mit Hinzuziehung einiger Prediger. Zuerst aber in der Reformationszeit wandte man sich öfter an die theologische Facultät zu Wittenberg, und das von dieser abgegebene Gutachten wurde die Norm der Entscheidung. In unserer Kirchenordnung[2] wird dem Consistorium die Jurisdiction in Ehesachen beigelegt, es heißt wörtlich darin: „Dat Consistorium schal annehmen de haderigen Eesaken.“ Die fernere Geschichte der Gerichtsbarkeit in Ehesachen steht in genauem Zusammenhange mit der Geschichte der Consistorialjurisdiction überhaupt, also mit der Entstehung der Oberconsistorien in beiden Herzogthümern und der Unterconsistorien in den einzelnen Propsteien. In diesen bildeten schon sehr frühzeitig nach der Reformation die Pröpste und Amtmänner die Unterconsistorien, namentlich im Herzogthume Schleswig, während in Holstein die Entwickelung der kirchlichen Gerichtsverfassung einen etwas anderen Gang genommen hat, und wenigstens theilweise mit dortigen Kalanden zusammenhängt.[3]

Das bischöfliche Consistorium zu Schleswig verlor seine Jurisdiction in Ehesachen seit der Landestheilung von 1544, indem sowohl der König als auch der Herzog Johann der Aeltere die Gerichtsbarkeit für ihren Landestheil nicht gestatteten[4], und im Jahre 1595 entzog auch der Herzog Johann Adolph für seinen Landestheil dem Domcapitel diese Gerichtsbarkeit. Eigenthümlich gestalteten sich diese Verhältnisse in den Theilen des Landes, welche Theile von dänischen Diöcesen blieben, und in denen die Herzoge die Episcopalhoheit


  1. Vgl. Lau, Reformationsgesch., S. 479–480.
  2. S. 64 u. 65.
  3. Näheres giebt darüber Falck's Handb. III, 1. S. 193 ff.
  4. Vgl. Jensen, in Michelsens u. Asmussens Archiv für Staats- u. Kirchengesch. II, S. 473.