Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/271

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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Abschnitt 2.

Landkreise.

§ 2.

      (1) Über die infolge einer Grenzänderung zwischen Landkreisen erforderliche Auseinandersetzung beschließt auf Antrag eines beteiligten Landkreises oder der Aufsichtsbehörde die Beschlußbehörde.

      (2) Beteiligt sind in einem Auseinandersetzungsverfahren nur die durch die Grenzänderung unmittelbar betroffenen Landkreise.

§ 3.

      (1) Gegenstand der Auseinandersetzung ist lediglich die Auflösung der durch die Grenzänderung entstandenen Gemeinsamkeit von Rechten und Pflichten und ihre Verteilung auf die beteiligten Landkreise.

      (2) Hierbei ist anzustreben, daß das Liegenschaftsvermögen und die auf den Liegenschaften ruhenden Lasten demjenigen Landkreis übereignet werden, in dem die Liegenschaften belegen sind.

      (3) Die wirtschaftliche Ausnutzung vorhandener Einrichtungen und Anstalten ist sicherzustellen. Erforderlichenfalls ist die Verpflichtung zur Mitversorgung und Mitbenutzung festzustellen. Soweit Einrichtungen und Anstalten auch Gebiete außerhalb des Unterhaltsträgers mitzuversorgen haben, können erforderlichenfalls Festsetzungen getroffen werden, die eine Beteiligung der mitversorgten Gebiete an der Verwaltung sicherstellen.

      (4) Erforderlichenfalls ist festzusetzen, daß für bestimmte Gebietsteile besondere Einrichtungen getroffen oder Abänderungen des Kreisrechts vorgenommen werden.

§ 4.

      Die Beschlußbehörde ist ermächtigt, Beamte aufgelöster Landkreise, deren Gebiet in mehrere Landkreise eingegliedert worden ist, zu verpflichten, aus dem Dienste des Rechtsnachfolgers (§§ 1 und 2 Kapitel II) in den Dienst eines anderen Landkreises überzutreten, in welchen Teile der aufgelösten Landkreise eingegliedert sind. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen Gebietsteile neugebildeter Landkreise in andere Landkreise eingegliedert worden sind. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, § 17 und § 21 Satz 2 Kapitel II finden entsprechende Anwendung.

§ 5.

      (1) Die von der Beschlußbehörde getroffenen Festsetzungen haben für die betroffenen Landkreise die rechtliche Wirkung einer gesetzlichen Verpflichtung zu den hiernach erforderlichen Handlungen und Unterlassungen. Die Festsetzungen haben die rechtliche Wirkung einer in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen Anordnung und Feststellung (§ 132 des Landesverwaltungsgesetzes, § 180 der Kreisordnung für die östlichen Provinzen, § 109 der Kreisordnung für die provinz Hessen-Nassau, § 96 der Kreisordnung für die Rheinprovinz, § 144 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig - Holstein, § 108 der Kreisordnung für die Provinz Hannover). Die Aufsichtsbehörden haben die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu überwachen und erforderlichenfalls mit den gesetzlichen Zwangsmitteln durchzusetzen.

      (2) Die von der Beschlußbehörde getroffenen Festsetzungen bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Entziehung von Eigentum und eigentumsähnlichen Rechten und Pflichten. Die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher erfolgt im Falle des Satzes 1 auf Ersuchen des Vorsitzenden der beschlußbehörde erster Instanz. In dem Ersuchen sind die Grundstücke und Rechte sowie die notwendigen Eintragungen und Löschungen genau zu bezeichnen. Die Beschlußbehörde ist auch befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

      (3) Die aus Anlaß einer Grenzänderung zwischen Landkreisen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind frei von Gerichtsgebühren und Stempelsteuern. Das gleiche gilt hinsichtlich der gemäß Abs. 2 auf Ersuchen der Beschlußbehörde vorzunehmenden Berichtigungen, Entragungen und Löschungen.