Geschichte der Gemeinde Wegberg/146

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Geschichte der Gemeinde Wegberg
Version vom 23. November 2008, 17:46 Uhr von Matschkowski (Diskussion • Beiträge) (Formatierung geändert)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[145]
Nächste Seite>>>
[147]
Datei:Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, um deren Umgestaltung oder Neuherstellung es sich handelt,
d) für die Prüfung und Genehmigung von freistehenden Dampfschornsteinen und zwar: für einen bis 10 m hohen einschließlich des Sockels und eines event. eisernen Rohraufsatzes 8 Mk. und für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,
e) für Nachtragspläne, welche eine Abänderung der genehmigten Pläne enthalten, die Mindestsätze zu a, b, c und d,
f) für Abstecken der Baufluchtlinie der unter 2 aufgeführten Gebäude 3 Mk.,
g) für jede gesonderte Rohbauabnahme 3 Mk.,
h) für jede Wiederholung der Rohbauabnahme, die infolge Nichtinnehaltung des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordentlichen Revisionen, welche durch Abweichung von der erteilten Bauerlaubnis oder durch Verstöße gegen die Bedingungen der Bauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werden 5 Mark,
i) für jede gesonderte Schlußabnahme, Gebrauchsabnahme 3 Mark,
k) im Wiederholungsfalle vergleiche h 5 Mark,
l) für Verlängerung des Bauerlaubnisscheines jedesmal 1/2 der Gebührensätze unter a, b, c und d,
m) für die einzelnen Abnahmen, sowie Abstecken der Baufluchtlinie der unter b, c und d bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, g, h, i und k aufgeführt, 2 Mark,
n) für Inanspruchnahme des Kreisbaumeisters zur Projektierung und Ausführung von Bauten auf Rechnung der Gemeinden oder Kirchengemeinden des Kreises oder Abgabe von Gutachten sind von diesen Gebühren gleich zwei Drittel der Beträge der Gebührenordnung der