Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/051

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)
Version vom 18. November 2008, 08:57 Uhr von MLCarl3 (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)
Inhalt
Ev.-Luth. Pfarren beginnend mit:
A B C D E F G H I-J K L M N O P Q R S T U V W Z
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[050]
Nächste Seite>>>
[052]
Kirchenbuecher im Koenigreich Sachsen 1901.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.

Abkürzungen der Ephorien:
A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. =  Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F.  = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. =  Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau.

Pfarrer in seiner Kirchen vermöge unsrer Ordnung die neugetauften Kinder samt ihrer Eltern und Paten Namen, auf welchen Tag sie getauft, desgleichen auch der neuen Eheleute Namen, auf welchen Tag sie getrauet und Hochzeit gehalten, auch welchen Tag ein jeder verstorben, Verzeichnis und Register halte, soll der Visitator, so oft er visitieret, ihm solches Buch, darin er alle ordentlich verzeichnet, vorbringen lassen, und da nicht gute Ordnung gehalten, ihm, dem Pfarrer, solche weisen und neben ihm auch die Kirchenväter vermahnen, dass solche Verzeichnis bei der Kirche bleiben und durch Todfall der Pfarrer oder ihren Abzug von der Kirche nicht entwendet oder weggeführt werden, damit man im Fall der Not, da denen Leuten ihrer ehelichen Geburt halben Zeugnis zu geben, dieselbigen als gewisse beständige Gezeugnis zur Hand haben möge.“ Mit dieser Verordnung war wieder ein Schritt vorwärts gethan, das Führen der Totenregister wird ausdrücklich erwähnt und auf geeignete Aufbewahrung der Kirchenbücher hingewiesen, auch der Pflicht der Visitatoren Erwähnung gethan, auf die Kirchenbücher ihr Auge zu richten. Bedenkt man, dass aus dem Zeitraum bis zum Schlusse des 16. Jahrhunderts noch heute in rund 400 sächsischen Orten Kirchenbücher vorhanden sind und in nicht wenig andern Orten deren Vorhandensein in so früher Zeit glaubwürdig sich nachweisen oder mit ziemlicher Sicherheit vermuten lässt, so ist der Schluss berechtigt, dass seit 1580 so gut wie kein Kirchspiel mehr ohne Kirchenbuch gewesen sein wird. Wenn die Mehrzahl der alten Kirchenbücher heute nicht mehr vorhanden ist, so erklärt sich dies aus den Stürmen, die im dreissigjährigen Kriege über Sachsen dahinbrausten, und aus vielen andern Ursachen, auf die wir noch zurückkommen.

Im Laufe des 17. Jahrhunderts schärften die Visitatoren, wo dies nötig war, die ordentliche Führung der Kirchenbücher immer wieder ein. In den meisten Fällen war es unnötig, da die Pfarrer und Kirchner gerade diesem Zweig ihrer Thätigkeit besondre Pflege widmeten. Die alten Kirchenbücher stellen in ihrer Sauberkeit und Ordnung der