Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/270
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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zu verantworten sich getraue“. Die Folge davon war, daß die territoriale Entwicklung des Kirchenwesens freigegeben worden, und es bildete sich nunmehr eine Vielheit von neuen Landeskirchen; und später wurde durch den Augsburger Religionsfrieden in Rücksicht auf die Reichsverfassung sanctionirt, daß in Religionssachen Majoritätsbeschlüsse der Reichsversammlung nicht gefaßt werden dürften. Das territoriale Princip war somit in politischer wie in kirchlicher Beziehung maßgebend geworden, und es mußte mithin die neue Kirchenverfassung in jedem Territorium für sich organisirt werden; was darauf verschiedenartig geschehen ist, wenn auch das von den Reformatoren in Wittenberg, der Metropole der neuen Kirchenlehre, ausgehende Beispiel für die Verfassung und Verwaltung des Kirchenwesens im Ganzen als mustergültig betrachtet ward und daher starken Einfluß übte. Durch die Reichsgesetze war freilich die Gewalt der Bischöfe suspendirt, aber eine Uebertragung, eine Devolution derselben auf die Landesfürsten ist thatsächlich nicht erfolgt. Im Königreiche Dänemark war die Gewalt der Bischöfe mit Einem Schlage beseitigt worden 1536 durch den Staatsstreich, die Gefangennehmung und erzwungene Abdankung der Bischöfe. Dagegen in den Herzogthümern war die Ausübung der Kirchenregierung durch die Herzoge ein allmäliger und langsamer Proceß, welcher schon Decennien vor der Verkündigung der lutherischen Lehre begonnen hatte und sich damit einleitete, daß die fürstliche Regierungsgewalt vielfach die bisherige Machtbefugniß der bischöflichen Administration der Kirchensachen, mit dem Bestreben und dem Bewußtsein staatlicher Machtvergrößerung, schwächte und durchbrach. Die demnächst erfolgte Annahme der evangelischen Lehre Luthers entwurzelte die episcopale Autorität vollends.
Um aber in der Geschichte unseres Landes und unserer Landeskirche diese Hergänge und diese allmälig geschehene große Aenderung richtig zu verstehen und zu würdigen, muß man nicht bei den hiesigen Landesverhältnissen allein stehen bleiben, sondern dieselben in einem weiteren Gesichtskreise anschauen, weil hier sich eigentlich nur dasjenige abspiegelt, was in dieser Beziehung anderswo vorging. Bei einer solchen allgemeineren Betrachtung ist aber zuvörderst zu beachten, welchen Einfluß auf die Stellung, die der Kirche im Verhältniß zum Staate zu Theil wurde, zunächst die Art und Weise haben mußte, wie die Reformatoren selbst dies