Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/200

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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noch eine lateinische Stadtschule bestand, und die Kosten derselben wurden aus Kirchen- und Gemeindemitteln bestritten. Haben wir für diese Auffassung der Verhältnisse vor der Reformation auch keine eigentlich direkten Nachrichten, auf die wir uns speciell berufen könnten, so liegen doch indirecte Zeugnisse dafür vor. Man lese unter andern Documenten in städtischen Archiven die Testamente von Bürgern aus dem funfzehnten Jahrhundert, und man stößt darin auf Vermächtnisse nicht blos für die Kirche und den Kirchherrn, sondern auch für die Schule und den Schulmeister. Und aus dem Inhalte und der Fassung der Vermächtnisse ergiebt sich mitunter ganz bestimmt, daß der Küster auch Schulmeister zu sein pflegte. Denn derselbe wird bald als Küster, bald als Schulmeister bezeichnet, und wenn dem Schulmeister eine Summe für Wein und Oblaten vermacht wird, so ist nicht der Schulmeister als solcher gemeint, vielmehr der Küster, welcher Wein und Oblaten zur Communion zu liefern hatte. So heißt es z. B. in einem Testamente eines Bürgers in Burg auf Fehmern vom 7. October 1487 wörtlich: „Item so geve ik jewelkeme Capellane tor Borch VI schilling, unde deme Scholemestere IIII schilling to wine unde oblaten. Item so schal men my nalesen laten ene gantzen salter“.

Es ist überhaupt ein Irrthum, wenn man meint, weil es uns an speciellen Nachrichten mangelt, daß es selbst in den Landgemeinden vor der Reformation an kirchlichen Volksschulen gänzlich gefehlt habe. Denn unsere reformatorische Kirchenordnung bestimmt hinsichtlich der deutschen Schulen nichts weiter, als daß die Orts-Obrigkeit für die fernere ordentliche Erhaltung derselben sorgen solle: worin ja offenbar ein Beweis liegt, „daß es mit dem Volksschulwesen im nächsten Zeitalter vor der Reformation im Wesentlichen ebenso gestanden hat, wie in der nächsten Zeit nachher“[1]. Wir sind des Dafürhaltens, daß es schon im funfzehnten Jahrhundert hin und wieder bei uns Landschulen an den Kirchen gegeben haben muß, an denen die Küster zugleich Schulmeister waren, und dies namentlich in größeren, volkreichen Kirchörtern, die selbst mitunter mehr oder minder den Charakter von Marktflecken hatten.


  1. Falck's Handb. des Schl. Holst. Rechts III, 2. S. 732.