Forstverwaltung (Lippedepartement)
Hierarchie:
Regional > Historisches Territorium > Kaiserreich Frankreich
Verwaltungsaufteilung
In Betreff der Forstverwaltungen ist das französische Kaiserreich in mehrere Conservations - Bezirke eingetheilt.
Aufgaben
In den Departements sind in Betreff der Forstverwaltung Inspectoren, Unter - Inspectoren, Ober- und Unter-Förster angestellt, die auf die Benutzung des Holzes und Bewirthschaftung der Forsten Acht haben.
Die den Gemeinden, Erziehungs - Armen- und anderen öffentlichen Anstalten gehörigen Gehölze sind der Aufsicht der Forstverwaltung unterworfen, nur auf ihre Anweisung können die jährlichen Holzschläge vorgenommen werden.
In allen Forsten und Gehölzen ohne Unterschied können keine Eichen und Ulmen gehauen werden, wenn nicht vorher ein Forstbeamter gemeinschaftlich mit einem Hochbootsmann anerkannt hat, daß dieselbe nicht zum Schiffbau tauglich oder erforderlich sind. Jeder ohne solche Erlaubniß vorgenommene Hieb kann Beschlagnahme des gefällten Holzes und Strafe nach sich ziehen. — Im Lippe - Departement ist bisher ein solcher Hochbootsmann noch nicht angestellt, die Erlaubniß wird daher noch allein von der Forstverwaltung ertheilt.
Fischerei
Ein anderer Zweig der Forstverwaltung besteht noch in der Aufsicht und Erhaltung der Fischereyen.
Inspektion der Forsten und Gewässer des Lippedepartements
Die Inspektion in Münster unterstand anfangs der 26. Konservation in Lüttich, später der 31. Konservation in Den Haag
Verwaltung
Inspecteur war Kaufer. Ihm untergeben waren Sous-Inspecteurs und örtliche Forstwärter (Garde general), sowie Vermessungsbeamte (Arpentier Geometre forestier).
Quelle
- Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).
Archiv
- Staatsarchiv Münster, Behörden der Übergangszeit, Inspektion der Forsten und Gewässer des Lippedepartements
- Umfang: 3 Aktenstücke.
- Inhalt: Holzungen der Klöster Zwillbrock und Glane. Verzeichnisse der Domanial-Eigenhörigen und ihrer Waldungen.
- Umfang: 3 Aktenstücke.