Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/309

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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halten hatte. Sie verstanden sich zur Einreichung eines schriftlichen Glaubensbekenntnisses, welches auch unterm 22. Juli 1608 erfolgte. Danach wurden sie aber wieder am 16. August vorgefordert, um gegen ihrer Lehre Rede zu stehen vor dem Generalsuperintendenten, dem Staller und dem Propsten. Das Colloquium wurde indessen nach Schleswig verlegt und hier vom 13. bis 15. September 1608 abgehalten. Darauf erging am 10. November der Fürstliche Befehl, daß Alle, die sich zu Davidjoritischer und wiedertäuferischer Lehre bekenneten und ihre Meinung nicht änderten, bis nächsten Pfingsten die Eiderstedtischen Lande zu räumen hätten. Dabei wurde für die Zukunft allen denjenigen, die nicht in allen Stücken sich im Gottesdienste den anderen Unterthanen gleichmäßig bezeigen würden, Landesverweisung und Verlust der Hälfte ihrer Güter angedroht[1].

Indessen bald wurde doch von Seiten der Regierung, wie es schien, etwas eingelenkt. Auf Ansuchen mehrerer Eingesessenen wurde unterm 9. April 1613 dem geistlichen Ministerio in Eiderstedt aufgegeben, den Exorcismus bei der Taufe wegzulassen bei denjenigen, die sich darüber beschwerten. Aber die Geistlichkeit erklärte sich sofort einhellig gegen diese Verfügung in einer Eingabe vom 27. April, worin sie sich auf den von ihnen auf die Kirchenordnung geleisteten Eid beriefen. Gleichzeitig liefen Klagen ein, daß die Mennoniten heimliche Zusammenkünfte hielten, und der Staller Hermann Hoyer ließ deshalb am 14. August 1614 einige derselben gefänglich einziehen. Auf Erinnerung der Geistlichkeit trugen die Landschafts-Gevollmächtigten darauf an, daß laut des Eiderstedtischen Landrechtes und der geltenden Polizeiordnung die Wiedertäufer nicht geduldet werden möchten. Dennoch wußte einer derselben, der als Deichgräfe persönlich bei dem Herzoge in Gunst stand, eine Herzogliche Erklärung vom 1. November 1614 zu erwirken, daß die Wiedertäufer geduldet werden sollten, wenn sie in Handel und Wandel sich ehrbarlich schicken würden; sie hätten sich stets still und ohne Aergerniß zu halten; aber weder ein öffentlicher Gottesdienst noch Privat-Conventikel könnten ihnen zugestanden werden. Hielten sie sich


  1. In handschriftlichen Visitations-Artikeln vom Anfange des siebenzehnten Jahrhunderts lautet eine Frage folgendermaßen: „An haeretici et schismatici deprehendantur, Anabaptismo, Sacramentariismo infecti, vel qui nolint baptizari, qui ecclesias nostras blasphement, et dissidia moveant aut conventicula in aedibus privatis habeant.“