Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/282

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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die verschiedenen Berufe unter einander zu mengen, und ihre Hofgeschäfte abwarten. „Satan fährt fort Satan zu seyn. Unte dem Papste hat er die Kirche mit dem Staate vermengt, zu unserer Zeit will er den Staat mit der Kirche vermengen. Aber wir wollen mit Gottes Hülfe Widerstand leisten“. Indessen das geschah nicht, konnte auch wohl nicht geschehen, nachdem einmal die geschichtlichen Vorgänge und Verhältnisse es bewirkt hatten, daß den Regenten eine so große kirchliche Gewalt eingeräumt war. Dabei ist auch zu bedenken, daß das Volk, zumal die Masse des Landvolks, auf einer niedern Stufe der Ausbildung stand, und daß die Vorbedingungen einer freieren kirchlichen Gemeindeverfassung fast gänzlich fehlten.

Nachdem Lucher 1546 verstorben war, äußerte sich Melanchthon zwar mitunter auf eine freisinnigere Weise über die Kirchenverfassung, billigte aber dann wiederum die Anwendung von Gewaltmaßregeln durch die Obrigkeit gegen Irrgläubige. Er wollte dieselben zuweilen durch die Unterscheidung rechtfertigen, es werde nicht der Glaube bestraft, sondern die Ketzerei, das Bekenntniß eines falschen Lehrsatzes, welches Bekenntniß, wie andere äußerliche Vergehen, in unserer Gewalt stehe. Man sieht, wie Melanchthon wenig geeignet war seinem ganzen Wesen nach, bei seiner bekannten Milde und Nachgiebigkeit, auch einiger Aengstlichkeit, persönlich der Richtung entgegenzutreten, die täglich mehr eingeschlagen wurde, und die dahin ging, die Kirchenangelegenheiten polizeilich zu behandeln. In der Vorrede zu einer Ausgabe von Luthers Schriften 1565 redet sein ehemaliger Famulus, Johann Aurifaber (der Herausgeber auch von Luthers Tischreden, Prediger zu Erfurt, gestorben 1575), dem Reformiren durch die Potentaten das Wort, und wenn es damit nicht recht fort wolle, sei der Hofteufel daran schuld. In dem uns benachbarten Mecklenburg verfügte die 1552 erlassene Kirchenordnung die Verwandlung des Kirchenbannes in leibliche Strafe für die, welche den Bann nicht achteten, und stellte andererseits als ein wünschenswertes Ziel auf: „es möchten alle Menschen die ganze christliche Lehre mit gleichen Worten und Syllaben ausreden können“. Solchen Wunsch erhoben in der That die Kursächsischen Generalartikel von 1557 zum Gesetz. Es wurde verkündet, Seine Kurfürstliche Gnaden wollen, daß alle Pfarrherren den biblischen Schriften, der Augsburgischen und der Sächsischen Confession von 1551 gemäß