Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/280

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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den folgenden Perioden heraus, als in dieser. Die Kirche war in der That gänzlich dem Staate unterthänig geworden, so weit nicht die oberen Staatsgewalten in der Entfaltung ihrer Macht etwa einen Widerstand fanden in der Gemeindefreiheit, in einem demokratischen Element, welches bei uns zu keiner Zeit völlig hat beseitigt werden können. Es ist ein Element, welches man wohl demokratisch nennen kann, jedoch nicht in dem modernen politischen Sinne, wie dies Wort in den neuesten Zeiten gebraucht zu werden pflegt. Dieses Gemeinde-Element war besonders in den Marschgegenden immer sehr lebenskräftig, hat aber auch in anderen Regionen unseres Landes niemals seine Lebenskraft völlig verloren; am meisten freilich verlor es sie in den Gutsdistricten. Es ist das ein conservatives und altfreiheitliches Element, wie über dasselbe den neuesten Zeitbegebenheiten gegenüber ein preußischer Staatsmann sich recht bezeichnend ausgedrückt hat, daß es Widerstand leistet „nicht sowohl mit demokratischem Enthusiasmus, als mit aristokratischem Starrsinn“. Somit blieb doch auch in kirchlichen Dingen ein gewisses, wenn auch kleines Maß von Gemeindefreiheit, und dies, wie wir behaupten, auch im Interesse der Fürstengewalt, die seit der Reformation zur Absolutie anstrebte, wobei es auch dahin ging, sich des kirchlichen Gebiets zu bemächtigen, welches durch die Reformation und die dabei eingetretene Verwirrung als ein herrenloses Gebiet sich darstellte, auf welchem Eroberungen für die Machtvergrößerung zu machen waren. Weniger tritt dies, wie bemerkt, in dieser Periode hervor, aber zum Verständniß dessen, was in den folgenden Zeiträumen geschah, wollen wir noch einen Blick auf die Erscheinungen in anderen Ländern werfen, und über unser Territorium in Rücksicht auf die Wirkungen des Gemeindeelements hier nur nebenher daran erinnern, wie sich dasselbe fortwährend in einem gewissen Grade auch bei der Besetzung der Predigerstellen durch Bestätigung der Gemeindewahl zu erkennen gab[1].

Dasselbe Jahr, in welchem die Annahme und Publication unserer Kirchenordnung erfolgte, 1542, brachte in Sachsen die folgereiche Veränderung des dort ein paar Jahre früher provisorisch eingerichteten Consistoriums, welches ursprünglich nur als Gericht für Ehesachen und um die Bauern zur Ordnung zu bringen (ad rusticos


  1. A. L. J. Michelsen, Ueber die Entstehung und Begründung der Predigerwahl in Schleswig-Holstein. (Kiel 1841.)