Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/124

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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als Vice-Archidiaconus angenommen hatte, auch nachdem Friederich Ranzau 1587 in Frankreich gestorben war, wirklicher Archidiaconus wurde und bis 1603, den 14. April, lebte. 2. Michael Stanhusius, an der Schule angestellt, war Cantor des Capitels. 3. Paul Kapferschmidt oder Cypräus, Doctor der Rechte, der berühmte Gelehrte. 4. M. Bartholomäus Embs, Hofprediger, war Lector capituli. 5. Berend Soltaw, fürstlicher Kammermeister. 6. Johann Kulmann, fürstlicher Kammersecretair, Notarius capituli. 7. Dr. Paul von Eitzen, Generalsuperintendent; 8. dessen Sohn, der jüngere Paul von Eitzen. — 1595 wurden dem Capitel auch die Ehesachen abgenommen, so daß es aufhörte, Consistorium zu sein. Nach der Zeit finden sich als Canonici meistens königliche, doch auch einige fürstliche Hofbediente; die Canonicate waren bloße Pfründen, und das Domcapitel hatte allein noch Einfluß als Landstand und als Corporation, die über zahlreiche Untergehörige zu gebieten hatte. Vermöge des Rothschilder Friedens 1658 trat eine Theilung des Capitels zwischen dem Könige und dem Herzoge ein. Der König säcularisirte sofort die ihm zugefallenen vier Präbenden; der Herzog behielt die Präbenden bei, bis die Inhaber ausstarben. Der Letzte war Johann Heinrich Kielmann von Kielmannsegge, der noch um 1680 die Rechte der Canonici ausgeübt hat und 1686 mit Tode abgegangen ist. Man schritt 1660 zur Theilung der Domcapitelsgüter. Das Domcapitelsamt bestand noch bis 1777, da es gänzlich aufgehoben ward, und die 330 Pflüge, welche noch dazu gehörten, den Aemtern, worin sie belegen, incorporirt wurden. Es ist nur noch der Name „Domcapitelshufen“ in diesen Aemtern übrig geblieben.

Das Collegiatstift oder Domcapitel zu Hadersleben erreichte bald nach der Reformation sein Ende. Da in dortiger Stadt frühzeitig die Reformation durch Herzog Christians Bemühung durchgeführt ward, so hörte des Capitels Wirksamkeit und Einfluß auf. Der Prälat mußte abtreten, und es handelte sich eigentlich auch hier fortan nur um die Einkünfte der Domherren. In dem Vergleich mit dem Schleswiger Capitel 1541 wurde über das Haderslebener, welches als eine Tochter von jenem betrachtet ward, bestimmt, daß die Güter der Haderslebener Domherren, die noch lebten und mit vergeben wären, nach Abgang der damaligen Inhaber zur Errichtung einer Gelehrtenschule und eines theologischen Lectorates verwendet