Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/030

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Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)
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Datei:Berichte und Gesuche 1892.djvu
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Münchener Ansiedler diesen fremden Wagen, das einzige Paar Pferde des Ansiedlers und seinen letzten Rubel in der Tasche und nahm ihm diese Dinge, gleichfalls in Abwesenheit der örtlichen Vorsteher des Schuldners, weg, um einen jüdischen Gläubiger zu befriedigen, und der Gerichtsvollzieher des Simferopoler Bezirksgerichts Kosinskij inventirte im Januar 1882 für eine Privatschuld den Hof und 12 Dessatinen Feldantheil eines Ansiedlers in Neumonthal, Kreis Melitopol[1].


5. Die Frage des losgekauften Landes.

Nachdem in Bessarabien einige Ansiedler ihre Landantheile vom Grundzins losgekauft, darüber vom Steuerhof Loskaufsurkunden (данная) erhalten haben und in den Besitz ihres Landes eingewiesen worden sind, verlangen die einen die Absonderung ihres Landes aus der Gemeindemark oder Bezahlung für dasselbe laut Taxation, die andern dagegen das Recht der unbehinderten Veräußerung. Die Gemeinden willigen weder in das Eine, noch in das Andere, befürchten aber, jene Ansiedler werden auf Grund ihrer Loskaufsurkunden und Einführungsschriften ihren Antheil an der Gemarkung ohne den Willen der Gemeinde veräußern.

Diese Frage wird, wie mir dünkt, durch folgende Schlüsse gelöst:

Nach der Entscheidung des Cassationsdepartements des Senats in Civilsachen vom 4. December 1879 unter Nr. 324 (s. oben) gelten für die „frühern Colonisten“ nur diejenigen Artikel der Allgemeinen Bauerordnung, auf welche sich die Regeln vom 4. Juni 1871 berufen. Hienach gelten für die grundbesitzenden Ansiedler die Artikel 36 und 37 der Allgemeinen Bauerordnung nicht, auch nicht das auf Art. 110 der Spezialordnung für Groß-, Neu- und Weißrußland gegründete, am 16. Januar 1869 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Haupt-Comités und die Entscheidung des Ersten Departements des Senats vom 16. April 1879 Nr. 3523, des Inhalts, daß ein Bauer, der sein abgetheiltes (!)



  1. Die Ansicht, als werde eine strenge Anwendung des Ukases vom 11. Januar 1878 dem Credit der Bauern und Ansiedler schaden, hat nur scheinbaren Grund: wenn in den Wolosten überall Waisen-Spar- und Anleihekassen errichtet werden, so können die Zuverlässigen unter den Bauern und Ansiedlern des Credits entbehren, der ihnen jetzt von dem Mitleid des Wuchers gewährt wird. Ueberdies hindert die Einstellung der gerichtlichen Verkäufe von Höfen und Wirthschaften der Ansiedler die Gläubiger nicht, Befriedigung zu erhalten aus den Einkünften von einem Theil des Landes der Schuldner, der auf Bestimmung des Wolost- und des Gemeindevorstehers entweder öffentlich verpachtet oder in zeitweilige Benutzung des Gläubigers abgegeben wird. In diesem Wege werden in den Colonien von den Vormündern oft bedeutende Schulden getilgt, die auf dem Lande ihrer Mündel lasten.