Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/VI
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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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die Sterberegister ausdrücklich vorschrieb (1. c. 234). Von den ältesten
Kirchenbüchern sind die meisten durch die Ungunst der Zeit verloren
gegangen und ausser den bereits genannten besitzen nur noch 20 Kirchen
Matrikeln aus dem 16. Jahrhundert. Viel Unheil hat auch hier der
30jährige Krieg angerichtet; dazu kommt der Umstand, dass bei der
Reduction der Kirchen die Uebergabe des Inventars, namentlich der
Registraturen, an die neuen katholischen Pfarrer, wie die Protokolle
der Reduction und der bald erfolgenden Visitationen beweisen, nur
sehr unvollständig erfolgte. Bei ungefähr 80 Kirchen reichen die
Matrikelbücher bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. —
Als nach den vorausgegangenen Kriegswirren auf der Synode zu
Neisse 1653 eine Neuordnung der Diöcese ins Werk gesetzt wurde,
waren auch die Kirchenbücher Gegenstand der erlassenen Decrete.
Im Decrete über die Verwaltung der Sakramente wurde den Pfarrern
vorgeschrieben, in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch
die Getauften, ihre Eltern und Pathen mit Vor- und Zunamen, Jahr,
Monat und Tag der Taufe, die eheliche oder illegitime Herkunft des
Getauften, sowie den Namen des Taufenden einzuschreiben (1. c. 267).
Getrennt von diesem sollte ein anderes Buch angelegt und in dasselbe
das genaue Datum und der Ort der einzelnen Trauungen mit den
Namen der Getrauten und der Zeugen ordnungsmässig eingetragen
werden. Die sorgfältige Aufbewahrung der Bücher wurde streng
eingeschärft (1. c. 269). Auf derselben Synode wurde eine neue Diöcesan
agende eingeführt, in welcher die Führung der Tauf-, Trau- und
Sterbebücher vorgeschrieben und die Formulare für die Eintragungen
nach dem Muster des römischen Rituales genau angegeben sind. —
Die vom Ende des 16. Jahrhunderts ab gehaltenen Archidiakonats-
und Generalvisitationen der Diöcese achteten auf die strenge Durch
führung der für die Matrikelbücher gegebenen Vorschriften, entsprechend
den Anweisungen, welche die Visitationsordnungen den Visitatoren
gaben. Diese Anweisungen decken sich inhaltlich im allgemeinen mit
den betreffenden Synodalstatuten. Bischof Franz Ludwig bedrohte
1718 die Pfarrer, welche die ordnungsmässige Führung der Kirchen
bücher vernachlässigten oder für die Erhaltung derselben nicht die
nöthige Sorge trügen, mit einer Strafe von 20 schweren Mark (Jungnitz,