Nachrichten über Adelige Familien und Güter - 1/098
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Nachrichten über Adelige Familien und Güter | |
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deres Lehen, der Holthoff, in den Lehenbriefen Haushoff genannt. Diesen Hof hat Ludolph von seinem Schwiegerherrn käuflich erworben. Beide Lehen gehen von Ludolph auf seinen Sohn Rutger von Velbrüggen über. Rutgers beide älteste Söhne, Ludolph und Herman, besitzen Velde gemeinschaftlich. Ersterer ist 1561, letzterer noch früher gestorben. Am 11. December 1561 empfängt Hermans Sohn, Rutger von Velbrüggen, für sich und zu Behuf Ludolphs von Velbrüggen nachgelassenen minderjährigen Sohnes vom Erzbischof Johan Gebhard, und 1572 vom Erzbischof Salentin die Belehnung. Nach Absterben dieser beiden Vasallen kommt Velde an Daems Sohn, Johan von Velbrüggen zu Elsum. Dieser verkauft im J. 1591, mit Lehensherrlicher Bewilligung, das ihm von seinem Vetter Rutger von Velbrüggen anerstorbene Haus Velde mit seinen Zubehörungen und Gerechtigkeiten, desgleichen den Holthoff und den halben Genneper Hof (davon die andere Hälfte denen von Vlatten zuständig), nebst allen übrigen Appertinenzien, sie seien Lehen oder allodial, den Ehegatten Wilhelm Quad von Wickerath und Dorothea von Loe, Herrn und Frauen zu Zoppenbroich.
Nachdem der Ankäufer im J. 1593 belehnt worden, geht das Lehen nach einander auf seine Söhne über. Friederich Quad empfängt die Belehnung im J. 1615, Wilhelm Quad der Jüngere in den Jahren 1616 und 1652. Wilhelm Rulman Quad wird im J. 1655 so belehnt, wie sein Vater Wilhelm Quad belehnt gewesen.
Im J. 1669 verkaufen die Ehegatten Wilhelm Rulman Frh. von Quad von Wickerath Herr zu Zoppenbroich und Meyderich, und Johanna Catharina geb. Freyin von Bylant, mit Lehensherrlicher Bewilligung, den Rittersitz Velde mit seinen Zubehörungen und Gerechtigkeiten, nebst der Capelle und deren Collation, sodann die Höfe genannt Holthoff, Hirtzhoff, Tribuls-Erbe und Druigendals-Erbe, dem Herman Frh. von Hochsteden zu Niederzier für die Summe von 21000 Rthlr.
Im folgenden Jahre empfängt Ankäufer die Belehnung; im J. 1687 belehnt Erzbischof Maximilian Heinrich den Freiherrn Philip Carl von Hochsteden für sich und zu Behuf seines Bruders Johan Adolph Frh. von Hochsteden. Gleichlautend ist die im J. 1695 durch Erzbischof Joseph Clemens erfolgte Belehnung. Beide Lehenträger sind einige Jahre nachher mit Tod