Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/026

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  3. Band  |  4. Band
2. Band  |  Inhalt des 2. Bandes
<<<Vorherige Seite
[025]
Nächste Seite>>>
[027]
Datei:SH-Kirchengeschichte-2.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


abtrennte. Und die größeren Canonicate werden älter sein als die kleineren. Der größeren Domherrnpfründen waren hier aber 16. Ob dieselben gleichzeitig entstanden, oder einige derselben, nachdem die erste Auftheilung unter den Domherren geschehen, hinzugekommen, kann nicht bestimmt werden, doch will es so scheinen[1]; die Zwölfzahl war auch die anfänglich sehr beliebte. Man kam denn auch hier zuletzt zu einer gedoppelten Zwölf. Die 16 größeren oder besseren Präbenden theilten unter sich die Einkünfte des größten Theils der Domcapitelsgüter, außerdem hatte jeder Canonicus sein besonderes Gut, sein Corpus bonorum, wovon er die Einkünfte bezog. Darnach waren auch verschiedene Präbenden benannt z. B. Borne, weil sie hier die Zehnten hatten, wofür der Kirchherr nachher 6 Mark jährlich gab. Andere waren von Altären benannt z. B. beatae Mariae virginis; andere wohl von den Stiftern. So hieß eine die des Bischofs Berthold, nachher Sörup, weil 2 Lansten daselbst dazu gehörten, eine andere die Abts-Präbende (Abbatis), wozu Lansten im Sundewithschen, die etwa von einem Abt des Rüdeklosters mögen gegeben sein. Der jüngste unter diesen Canonicis hatte kein Corpus. Die acht kleineren Präbenden hatten auch ihre gemeinschaftlichen Güter, wozu die Zehnten in Ulsnis, einige Lansten in Istedt, Ahrenviöl u. s. w. und die Königliche Schatzung von Eiderstedt gehörten. Diese wird die Grundlage für die Stiftung dieser acht Königlichen Präbenden abgegeben haben. Auch von diesen acht Canonicis hatte jeder sein Corpus, nur der jüngste entbehrte eines solchen. Die Domherren, welche freilich dazu angeordnet waren, den Gottesdienst zu verrichten, konnten ohne große Schwierigkeit die Erlaubniß erhalten abwesend zu sein, von der Residenz befreit zu werden. Zur


  1. Mit dem Registr. Capit. Slesv., das 1352 angefertigt und 1407 revidirt ist (abgedruckt bei Pontopp. Annal. II, 181-201 und Langeb. VI, 574-591) und dem die Constitutiones Capituli angehängt sind, ist zu vergleichen ein Verzeichniß der Präbenden und Vicarien am Dom, das vom Jahre 1532 zu sein scheint, mitgetheilt von Dr. Asmussen und mit einem Vorwort und Anmerkungen gegeben als Beilage zum dem Aufsatz: „Zur Geschichte des Schleswiger Domcapitels“ im 2. Band von Michelsens und Asmussens Archiv S. 451 ff.; dort dies Verzeichniß S. 509 ff. Vergleicht man die Angabe der Güter in diesem Verzeichniß mit dem älteren Register, so erscheint es allerdings, als ob nach 1407 einige Präbenden hinzugekommen oder verändert worden.