Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/085
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Von den Herren zu Godenau kam Noithausen durch Kauf an Otto Freiherrn von Schwerin und seine Gemahlin Irmgardis von Quadt zu Wickerath.
1543 hatte Johann IX. von Reifferscheid einen schweren Proceß mit dem Deutschen Orden wegen Noithausen, wo derselbe die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Viehtrift und Zehnten beanspruchte. Es kam am 7. Mai 1544 durch Vermittelung Diedrichs von Manderscheid und Wilhelms von Neuenar zu Speyer ein Vergleich zu Stande, worin Johann auf sein Ansprüche verzichtete. "Auch wolle er dem Orden ihre Gulden und Renthen durch das Dorf Hemmerden ohne abtrinungh einigh Zoll und Weggeld frey und ungehindert fahren lassen; nebendem mit 50 Gulden, so er aus dem Ordenshof Reisdorf zo dreien Jahren alternatis vivibus fallen hat, sich begnügen lassen. Hiergegen soll und will der Herr Admistrator und Deutschmeister Wolfgang auf den halben Theil der Poen, darin der Graf Reifferscheid am Kayserlichen Kammergericht condemnirt, auch auf alle Unkosten, Schaden und Interesse, welche sich auf eine merkliche hohe Summe belaufen, darin der Graf mit Urtheil und Recht verdammt, zudem auf das Pferd, so des Ordens Halfmann zu Reisdorf durch ihm abgepfandt und letzlich auf allen Schaden, den der Halfmann zu Noithausen und desselben Bürgen in de Eisen und Thurm zur Dyck erlitten und noch am Kammergericht unentschieden schwebend gänzlich und zumahl verzeihen und nachlassen, verzeiht und nachläßt ... hiemit sollen beidt obgeschriebene Partheien aller Ihrer gebrechen und ihrtumb und aller darauß erwachßenen wiederwärtigkeit gäntzlich ewigh und immer verglichen und vertragen sein.[1]
Kapelle zu Noithausen
Die Stiftung der Kapelle zu Noithausen datirt vom Jahre 1368. Der Ritter Arnold von Hochsteden sagt in der betreffenden Urkunde, er habe auf seinem Grund und Boden und von seine eigenen Gütern eine Kapelle im Dorfe Noithausen erbaut und selbige mit hinreichenden Einkünften dotirt. Rutgerus von Frymersheim, Comthur des Hauses zu Coblenz, und Tillmann, Rector der Kirche zu Elsen, hätten dazu ihre Einwilligung gegeben. Genannte Kapelle sei unter folgenden Bedingungen zu einem beständigen kirchlichen Beneficium zu erigiren. Zunächst und vor allem müsse Sorge getragen werden für den Unterhalt eines Rectors und für alles, was zum Gottesdienste erforderlcih sei. Der zeitweilige Pastor der Pfarrkirche von Elsen hat das Recht der Präsentation, der Dompropst der Ernennung und Investitur. Der ernannte Rector solle
- ↑ Fahne, Salm, Urkundenbuch, I 120. Copiarium, Nro. 38.