Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/192
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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war, weil er auf Seeland einen Aufruhr wider ihn erregt hatte; Ricco von Schleswig erlangte doch durch Erich Lamm den erledigten Bischofsstuhl zu Roeskilde, ihm ward aber 1143 von einem Feinde des Königs der Kopf abgeschlagen. Darauf ist Herrmann Bischof zu Schleswig gewesen, und hat als solcher 1140 einem Nationalconcil zu Lund beigewohnt. Dieser kam gleichfalls nach Roeskilde, ward von dort in einem Volksauflauf vertrieben. Ehe er nach Schleswig kam, scheint er zu Odensee Bischof gewesen zu sein bis etwa 1138, wo ihm Ricolf folgte, der bei Erich Emund in Gunst gewesen sein wird, weil er der von dem Könige ihm geschenkten Güter in seinem Testamente erwähnt, durch welches er dieselben, nebst den von ihm selbst durch Kauf erworbenen den Benedictinern zu Odensee vermachte und seinen Sohn Rudolf, der ein Priester war, mit 16 Pfund Goldes abfand. Beiläufig sieht man daraus, daß das im Jahr 1120 oder 1122 erlassene Verbot der Ehe der Geistlichen noch nicht allgemein zur Ausführung gekommen war.[1]
Selbst der Erzbischof Eskild war verheirathet. Dieser Eskild nun, nachdem
- ↑ Die Annahme des Jahres 1120 beruht auf dem alten Chronodistichon:
M. C. bisque decem, Danorum clerus abegit
Uxores dulces non sine clade gravi.Sonst nennt eine Roeskildische Chronik das 20. Regierungsjahr des Niels, welches 1123 oder 1124 sein würde. An der genauen Zahl liegt bei dieser Sache nicht viel, da der Beschluß nicht zur Ausführung kam. Dahlmann Gesch. v. D. I, 239 weist, was sehr zur Aufklärung dient, darauf hin, daß es weltliche Eiferer waren, welche in Dänemark den Cölibat der Geistlichen durchzusetzen bemüht waren und die Geistlichkeit verfolgten, wahrscheinlich eben aus recht weltlichen Rücksichten, während bei dem von Rom ausgegangenen Verbote der Priesterehe ganz andere Rücksichten zu Grunde lagen. Es war hier aber das schon hervorgetretene Streben der Geistlichkeit, ihre Würde auf ihre Söhne zu vererben und so ein erbliches Priesterthum aufzurichten, somit auch das Kirchengut in diesen Erbgang zu bringen. Die Volksgerichte verhängten schwere Strafen über die Geistlichen, die ihre Weiber nicht lassen wollten. Da kam es aber dahin, daß die Bischöfe es durchsetzten, daß überall keine Klage wider Geistliche bei weltlichen Gerichten dürfe anhängig gemacht werden, sondern nur bei der geistlichen Synode, und nun ließ der Sturm nach; ja in der Folge wandte die Volksmeinung und die Volksklage sich wider die unverehelichten Priester, damit man Weiber und Töchter vor ihnen möge in Frieden haben können.