Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/045

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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zo kornende byuall zo dem Ampt gehoerende dat nyet groiss dragen en is Ind ouch mit swairem dienst belast ind verbonden is des Amptz haluen zo doin dem vursten des Hertzouchdomps, as Rait davan zo syn ind deme hoyue zo volgen, dat bywylen mit groisser swairrer Cost ind vnleden allet gescheyn moesse Ind ouch alle Jaere verbonden is van dem erffampte anderen vnderampten in des fursten hoyue offergelt zo geuen as sich dat geburt ind den Trumperen spylluden ind gecken gelich dat andere Erffampte ouch geuen ind doin moissen So dat der oeuerlouff des byualls bewylen sere kleyne is«.

Ritter Wilhelm von dem Bongart ward noch bei Lebzeiten seines Vaters, im J. 1518 mit dem Erbkämmerer-Amt belehnt. Er bekleidete dasselbe, ohne von Seiten seiner Brüder auch nur einigen Abzug an den damit verbundenen Einkünften zu erleiden. Es hat sich ein Document v. J. 1544 erhalten, worin Herzog Wilhelm einen Vergleich bestätigt, den der Vater desselben, Herzog Johann, mit Ritter Wilhelm geschlossen, dem zufolge der Erbkämmerer künftighin einen dritten Theil der Gebühren geniessen solle, welche auf der Kanzlei vom Gebrauch des grossen Siegels bei Belehnungen und sonstigen Expeditionen entrichtet würden. So waren denn die Einkünfte des Amtes um ein Wesentliches gebessert; denn solcher Ausfertigungen gab es auf der Kanzlei erstaunlich viele.

Wie schon bemerkt, verfügte Ritter Wilhelm vor seinem Tod, dass seine Söhne zu gleichen Theilen erben sollten. Werner von dem Bongart nahm dies Wort in dem buchstäblichsten Sinne, und wollte auch das Erbamt mit in die Theilung gezogen wissen. Hätte Ritter Wilhelm nur entfernt geahnt, dass seine Söhne um des Amtes willen in Zwist geriethen, er würde sicherlich in seinem Testament darüber sich besonders ausgesprochen haben. Da er nun aber in dieser Beziehung nichts verfügt hat, so dürfen wir ohne alles Bedenken annehmen, dass sein einziger Wille gewesen, dass das Amt, auf dem sein Stolz beruhte, und das er selbst ungeschmälert überkommen, ebenso ungeschmälert auf seinen Erstgebornen übergehen solle. — Da beide Brüder sich nun unter sich nicht einigen konnten, so übertrugen sie diese Angelegenheit