Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/216
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Lebensart sich eingeschlichen hatten, Veranlassung gaben, strengere Regeln festzustellen. Die canonische Regel war übrigens keine andere als die, wie vorhin erwähnt, Anno 816 angenommene, welche auf Befehl Ludwig des Frommen der Diaconus Amalarius aus den Schriften der Kirchenväter angefertigt hatte. Als Absicht des Erzbischofs Unwannus, warum er zu Hamburg zwölf Canonici verordnete, wird angegeben, „das Volk vom Irrthum des Götzendienstes abzu bringen.“ Sollte diese Absicht erreicht werden, so haben wir vornehmlich daran zu denken, daß hier Männer zum Missionsberufe und auch solche, die befähigt waren Bischofsämter zu übernehmen, ihre Bildung empfingen. So sehen wir unter andern aus dem Kreise der Canonici von Hamburg den Benno als Bischof von Oldenburg bestellt. Die Verwüstung Hamburgs machte freilich auch dem dortigen Domcapitel ein Ende nicht lange nach 1066, als aber die Drangsal durch die Wenden nach 1106 aufgehört hatte, und vom Grafen Adolph I. die Domkirche zu Hamburg wieder hergestellt ward, wird bald das Domcapitel wieder zu Stande gekommen sein, obgleich bestimmte Nachrichten über die erste Einrichtung uns mangeln. Die Reihenfolge der Dompröpste reicht indessen jedenfalls in das 12. Jahrhundert zurück, wie es scheinen will bis 1134 (3).
Ueber die Errichtung des Schleswiger Domcapitels mangelt es gleichfalls an Nachrichten, außer der bereits angeführten Angabe des Cypräus (4), wonach der Anfang in die Zeit um 1096 fallen würde, obgleich eigentlich kein bestimmtes Jahr genannt wird, sondern, nachdem der Antritt des Bischofs Alberus beim Jahr 1096 gemeldet ist, fortgefahren wird, daß um diese Zeit die Domherren ihren Anfang genommen hätten. Jedenfalls aber wird man eine nicht viel spätere Zeit annehmen können. Der Vorsteher des Capitels war auch hier ein Dompropst, doch wird uns keiner vor dem Jahre 1170 genannt, wo ein gewisser Grummo dieses Amt bekleidete. Der Ursprung des Capitels zu Hadersleben, wo die
(3) Staph. I, 468: Isti sunt, qui fuerunt Praepositi Hamburgenses successive: Herrmannus frater Comitum de Suerin fuit LXXIII annis Praepositus Hamb. an. 1195 A. 1207. 73 Jahre von 1207 gäbe 1134. Aber die Amtszeit scheint gar zu lange.
(4) Cypraei Annal. p. 136.