Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/214
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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die später als Regel des Augustinus eine Berühmtheit erlangt hat. Aber als Gründer des eigentlichen geregelten Klosterwesens ist vielmehr Benedictus von Nursia (einer Stadt in der Landschaft Umbrien in Unter-Italien, geboren daselbst 480) anzusehen, der, nachdem er auf dem Monte Cassino bei Neapel ein Mönchskloster gestiftet hatte, 515 eine Regel für seine Mönche entwarf, die bald allgemeine Geltung erlangte, und außer den Gebetsstunden und dem Lesen geistlicher Schriften die Klosterbrüder zur Unterweisung der Jugend, zur Handarbeit zum Nutzen des Klosters, und zum Abschreiben von Büchern verpflichtete, so daß Arbeit und Gebet mit einander verbunden sein sollten. Nach Beendigung des Probejahrs, das er anordnete, sollten nun die drei bekannten Klostergelübde, das der Keuschheit, der Armuth und des unbedingten Gehorsams geleistet werden, und die Clausur (die Verpflichtung zum beständigen Verbleiben im Kloster) eintreten. Das Streben zu genießen, etwas für sich zu haben und zu sein, dieses dreifache Streben ist es ja, woraus die Sünde hauptsächlich ihre Nahrung zieht. Man wollte ihr durch das dreifache Gelübde die Nahrung entziehen; aber freilich die Sünde selbst wird dadurch nicht ertödtet. So angesehen, erblicken wir in dem Mönchsthum ein, wenn gleich den tieferen evangelischen Grund der Weltüberwindung und wahrhaften Befreiung von der Sünde nicht erfassendes, doch ernstes Streben und Ringen darnach; „eine Nothwehr des Menschengeistes gegen die Uebermacht der Fleischeslust“, wie ein Schriftsteller es nicht übel ausgedrückt hat. Aber daß es doch nur ein Nothbehelf war, zeigte der immer wiederkehrende Verfall der klösterlichen Zucht; bei den Bestrebungen, die Klöster auf die ursprüngliche Regel zurückzuführen, finden wir zuerst und allermeist das Wort „Reformation“ gebraucht. Man fing im 8. Jahrhundert an die Mönche den geistlichen Personen zuzuzählen (bis dahin waren sie als Laien betrachtet; die Tonsur — das Scheeren einer Platte auf dem Kopfe — als äußerliches Merkmal des geistlichen Standes ward ihnen im 10. Jahrhundert bewilligt). In der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts fand der Bischof Chrodegang von Metz es für nöthig, die Weltgeistlichen seiner bischöflichen Kirche zu klösterlicher Lebensweise zu vereinigen, und einen Canon (Regel) für sie festzustellen; diese Einrichtung ward 816 durch das Concilium zu Aachen gesetzlich für das ganze Fränkische Reich, und es kam der Name Canonici auf für die Geistlichen einer Domkirche,