Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/030

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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auf Lebensdauer. In gleicher Weise übertrug Wilhelm von Loen Mitherr zu Jülich demselben im J. 1435 sein viertes Theil dieses Hauses. Im J. 1482 ward diese Pfandschaft dem Johann von dem Bongart zugetheilt (1).
2. Statz von dem Bongart (E).
3. Gerart von dem Bongart war im J. 1425 schon mit Tod abgegangen. Mit seiner Gattin Heylke Buck hatte er eine Tochter Catharina, welche die Gattin des Werner von Gronsfeld Amtmann zu Geilenkirchen wurde. Wenn zwischen den Familien Bongart, und Gronsfeld noch einige Feindschaft obwaltete von wegen der alten Fehde, so dürfen wir annehmen, dass bei dieser Verbindung eine vollständige Aussöhnung statt gefunden. Johann von dem Horrich war wie es scheint, mit einer zweiten Tochter verheirathet (2).
4. Bela von dem Bongart wurde die Gattin des Heymerich (Emmerich) von Droeten Landdrosten des Lands von Jülich. Als solcher kommt derselbe noch im J. 1410 bei Lacomblet vor. Späterhin, 1429 war er Drost zu Wilhelmstein: welches Amt auf seinen Sohn Ritter Heymerich von Droeten übergegangen ist (3).
5. Catharina von dem Bongart war Nonne in einem Stift an der Sambre, verliess aber dasselbe und wurde die Gattin des Ritters Johann von Celles Herrn zu Celles und Lybin, Ober-Bally der Grafschaft Namur (4). Catharina, die im J. 1454 von Reynart von Palant Dom-Custos zu Lüttich mit einer Hälfte des Zehenden zu Duras im Kirspel von Werth, wovon die andere Hälfte ihrem Neffen Goedert von dem Bongart {sub F) gehörte, belehnt ward, steht in dem Lehenbrief also bezeichnet: «Katerine de Jardin

(1) Der Hof Pesch bei Mülenarck, den Daniel von Efferen den Ehegatten Daem Rummel von Hetzingen und Cunigunt von Eynenberg im J. 1444 in Erbpacht gab, war bis zur neuern Zeit an die Herrschaft Herwinandsrath lehenrührig.
(2) Chr. Quix Karmeliten-Kloster p. 110.
(3) Chr. Quix 1. 1. p. 10. 12.
(4) »generosi quondam domini Johannis de Celles Militis domini quondam de Celles et de Lybin, dum vixit et decessit Baillini supremi Comitatus Namurcensis«.



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«soreur legitimme de sire Godenart de Jardin jadis«. Sie besass nämlich den halben Zehenden von ihrem Bruder Goedert. Mit demselben wurde nach ihrem im J. 1460 erfolgten Tod, den 8. März 1463 ihr Sohn Goedert von Celles belehnt, für sich, seine Gattin und seine Tochter, unter folgenden Namen: »Godfroid de Cheele, damoy-selle Marie de Homtoie son espeuse et damoyselle Yolene leur filhe legitimme«. Gleich nach dieser Belehnung hat Herr Goedert den halben Zehenden an Jacob von dem Broich übertragen. Nun findet sich aber, dass Catharinens Neffe Goedert von dem Bongart nicht nur auf diesen Zehenden, sondern auch auf andere Güter, die gegenwärtig Jacob von dem Broich in Besitz hat, Ansprüche erhebt. Dieser war nicht abgeneigt, mit jenem sich zu vergleichen. Allein Jacobs kampflustiger Sohn, Daem von dem Broich, der es mit dem Erbkämmerer wohl schon aufnehmen zu können glaubte, trat in offener Fehde gegen denselben auf. Er zog aber den Kürzeren, und musste sich zu einem demüthigen Vertrage bequemen, worin er und sein Vater gelobten, das Gut zu Kintzweiler und den Hof zum Bongart bei Simpelfeld an den Erbkämmerer abzutreten, imgleichen auch den obigen Zehenden. Auf diesen verzichteten sie vor der Lehenkammer zu Lüttich am 29. August 1463. Jacob von dem Broich, der den Zehenden von wegen seiner Gattin und »par toutes aultres Raisons« zu besitzen behauptet, wird in dem betreffenden Document so angeführt: »Vaillant et honoreit Jacob de Broeck marit et manbour a damoyselle Aignes de Kintiwike son espeuse«. Aber wie konnte Jacob von dem Broich behaupten, wegen seiner Gattin auf Bongartische Familiengüter ein Recht zu haben, wenn diese solchen Namen führte? Ich gestehe, das geht über mein Fassungsvermögen. Die Sache hellt sich aber klar auf, wenn wir annehmen, dass der Lüttiger Actuarius den ihm wohl nicht ganz deutlich vorgetragenen Namen Aignes de Kintzwilre (Agnes Frau zu Kintzweiler) so geschrieben wie oben