Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/045
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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VI. Eiderstedt; die Landschaft zwischen der Hever und Eider, zu einer Zeit aus vier Inseln bestehend und, wie es scheint, für eben so viele Harden gerechnet: Tönning-Harde (das eigentliche Eiderstedt), Garding-Harde (Everschop), Utholm oder Holm und Häfrä (Wester-Hever); letzteres dann mit Utholm vereinigt, daher in der Regel nur von den Dreilanden die Rede ist.
Diese 14 Harden werden um 1231 in Waldemars Erdbuch genannt mit Angabe dessen, was sie dem Könige zu leisten hatten, und unter dem gemeinschaftlichen Namen Utland begriffen. Helgoland erscheint an einer andern Stelle bei Aufzählung der Inseln, ohne daß hervortritt, welchem Bezirke es sonst sei zugerechnet worden. Jede Harde aber hatte ihren Communal-Rath, ohne daß von landesherrlichen Beamten in älteren Zeiten die Rede ist. Die Rathmänner (Rademanne, Consules), hervorgegangen aus Volkswahl, hatten die Verwaltung. Alle wichtigeren Beschlußnahmen aber wurden verkündet im Namen des Raths und der Gemeine (Radelüde unde gantze Menheit - Rademanne unde Herdeslüde - auch wohl Radlüde unde mahne bunden). Der aus dem Dänischen entlehnte Ausdruck Bonden ward gern gebraucht, um damit rechtlich die freien unabhängigen Landbesitzer zu bezeichnen.
Die genannten Districte machten nun das eigentliche Friesland aus. Freilich wohnten Friesen etwas weiter, aber unter andern Verhälntissen. Abgesehen von denjenigen, die an der Nordseite der Widau angesessen waren, wo ihre Ausbreitung nicht ganz sicher nachgewiesen werden kann, wohnten und wohnen noch Friesen in Karr-Harde, in einem Theil des Kirchspiels Leck, fast in dem ganzen Kirchsp. Enge und Stedesand; in Nordgösharde in dem bei weitem größeren Theile, blos mit Ausnahme der beiden Gemeinen Joldelund und Biöl; in Südergösharde in den Kirchspielen Hattstedt und Schobüll. Diese werden, nachdem das Herzogthum errichtet war, als die Herzogs-Friesen von den Königs-Friesen in den Utlanden unterschieden, schon im Schleswiger Stadtrecht als Friesischen und Dänischen Rechts (Frysones de lege Frysonica und Frysones de lege Danica). Die Dänischen Rechts sind die Herzogsfriesen, wie denn noch jetzt das Jütsche Lovbuch in Karr-Harde, der Landschaft Bredstedt (Nord-Gös-Harde) und dem Amte Husum (Süd-Gös-Harde), gilt, hingegen in den alten Utlanden Nordstrandisches