Christliche Hausschule 1781/012
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Christliche Hausschule 1781 | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [011] |
Nächste Seite>>> [013] |
Datei:Christliche Hausschule.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
und die Besserung gegen eine gelindere Buß verbürgen.
Vierter Vortrag.
Alle Kinder können und müssen nicht nach einer Züchtigung-Art und Strafe behandelt werden. - -
Für ein ehrgeitziges und lob-begieriges Gemüth ist die Verachtung und Schand eine Strafe. - Für einen lebhalft-aufgeklärten und muntern Geist ist die Untersagung des Spielens; Einschränkung der Freyheit eine harte Bestrafung. -
Für ein von Natur furcht- und gerhorsamwillig- und gar nicht halstarriges Kind ist die fühlbare Straf-Ruth unrechtsam; es seye dann, daß es die gütliche Abmahnung nicht achte, und befolge: Doch muß nicht mit harten Worten, Schänden, Fluchen und Wünschen ausgefahren werden. Diese allzugemeine Züchtigung ist ein Höllen-Sprach, so die Kinder geschickter den Eltern ablernen, als das Vatter unser und Glauben.
Nach