Hofsprache
Hofsprache
Vor allem von Grundherren mit umfangreicheren Besitzungen wurden jährliche oder zumindes regelmäßige Hofsprachen durchgeführt. Bei Grundherren mit eigener Hofgerichtsbarkeit vor dem Hofgericht oder zur Zeit der jährlichen Tagung des Holz- oder Markengerichtes.
Im Regelfall hatte der zeitlich hofhörige Aufsitzer (Administrator) in etwa Fragen zu folgenden "Fragstücken" zu beantworten:
- Wohnort und Hofesname (Wenn nicht damit aufgerufen)
- Umfang der Familie des Aufsitzers, Voreltern, mögliche Erbfolger aus der Verwandtschaft, nicht freigekaufte Angehörige aus der Verwandtschaft und Familie, mit Namens- und Altersangabe. Abheiraten von Geschwistern und bei Nichtfreikauf Angaben über deren Kinder (Hofesname, Name, Alter)
- Umfang der Länderei nach Klassen: Bauländerei, Wiesen, Kuhweiden, Gartenland
- Genehmigte und ungenehmigte Hofesschulden
- Mastrechte an Eigenmast und Markenmast
- Bestand an Häusern - auch Leibzuchthaus, Ställen, Schuppen
- Bestand an ungefällten Fruchtbäumen (Eichen, Buchen) und Büschen
- Einkommem: Einnahmen aus Brinksitzpacht, Kottenrechten, Zehnteinnahmen, anderen Rechten.
- Abgaben an den Gutsherren (Pacht)
- Sonstige Abgaben (Onera): Monatsschatzung, Pastorat, Küsterei, Sonstiges.
- Aktueller Viehbestand, z.B. Pferde, Kühe, güste Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Bienenstöcke.
Beispiel:
Hofesverbände
"Hofsprache" ist (in Westfalen) ein anderes Wort für "Hofesgericht". Hofesgerichte gibt es für "Hofesverbände" oder "Villikationen" mit eigenem Hofesrecht. Ihm sind die zu einer Villikation, bestehend aus einem Hof (latein. curtis) und mehreren (10-40) zugehörigen Hufen (erve / latein. mansus), d.h. deren Besitzer unterworfen. Diese Besitzer (hoveslüde, hövelinge) bilden selbst (unter dem Vorsitz des Schulten, latein. villicus, als Richter) das Gericht und weisen das Urteil, das der Richter nur ausspricht und vollstreckt. Als "Leibeigene" darf man die Hofesleute niemals bezeichnen. Sie sind auch nicht "eigenhörig", sondern "hofeshörig". D.h.: Sie sind im Besitze erheblicher Freiheiten, stehen also besser da als die gewöhnlichen Eigenhörigen in Westfalen. (Quelle: Dr. Leopold Schütte, 15.01.2008)
Web
- Onlinebuch: Meyersburg, Friedrich: Erläuterungen des hannoverschen Höferechts , 4. Aufl. , Hannover 1875
- Onlinebuch: Meyer, Bernhard: Das Colonatsrecht mit besonderer Rücksicht auf dessen geschichtliche Entwicklung und jetzigen Zustand im Fürstenthum Lippe, Lemgo/Detmold 1855, Band 1
- Onlinebuch: Meyer, Bernhard: Das Colonatsrecht mit besonderer Rücksicht auf dessen geschichtliche Entwicklung und jetzigen Zustand im Fürstenthum Lippe, Lemgo/Detmold 1855, Band 2