Historisches Amt im Rheinland und Westfalen
Historisches Amt im Rheinland und Westfalen
Das lateinische Wort „officium“, abgeleitet unter Umständen von „opificium“ (Arbeit, Arbeitsraum), wird im 13. Jahrhundert sowohl für den Dienstsitz, als auch für den Dienstbezirk einer unteren landesherrlichen Verwaltungsbehörde gebraucht. An der Spitze eines solchen Verwaltungsbezirks stand der „officialis“, der Amtsdienstleiter. Die lateinischen Begriffe wurden alsbald durch deutsche Benennugen ersetzt. Das „opificium“ wird zum Amtssitz und Amtshaus, aus dem „officialis“ der Amtmann, welcher auch als Droste oder Vogt bezeichnet wurde.
Amtsgebiete
Diese Ämter, wie sie sich seit der festen Ausbildung der Territorialherrschaften ab dem 13. Jahrhundert herausbildeten, waren intern und extern regional sehr stark unterschiedlich ausgeprägt, zumindest was die Größe des Verwaltungsbezirks und die Bevölkerungszahlen betraf. Das Gebiet der Ämter beinhaltete regelmäßig das gesamte Land, das heisst die Kirchspiele sowohl außerhalb der Stadtmauern als auch die Städte selber, teilweise auch größere Städte. Allerdingds waren die historischen Ämter kleiner, als die später zum Beispiel in Preußen eingerichteten Landkreise.
Geltungszeit des alten Amtsbegriffes
Mit Auflösung des Heiligen Römischen Reiches veränderten während der Übergangszeit von 1802 bis 1816 teilweise Grenzen und Bezeichnungen der Ämter (z. B. Umbenennung in Bürgermeisterei), aber der alte Begriff „Amt“ für eine unteren landesherrliche Verwaltungsbehörde bei der Verwaltung mehrerer Kirchspiele trat alsbald wieder in Kraft.
Hannover und Nassau
Erst durch Wirkung der Gesetze vom vom 06.05.1884 und 07.06.1885 entstanden in Hannover und Nassau aus 209 historischen Ämtern 106 neue Landkreise, welche hernach zu den kleinsten Ländern Preußens gehörten, Durch diese beiden Gesetze ging in diesen Bereichen der Begriff „Amt“ für einen unteren landesherrlichen Verwaltungsbezirk verloren.
Oldenburg und Süddeutschland
Dem gegenüber blieb der Begriff „Amt“ in den süddeutschen Staaten und Oldenburg in der Form „Amt“, „Oberamt“, oder „Amtsbezirk“ bis zum 01.01.1939 beibhalten. Diese Begriffe wurden abgelöst mit der 3. Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28.11.1988.
Mecklenburg und östliches Preußen
Die Form der historischen Ämter wurde frühzeitig nur in Mecklenburg und im östlichen Teil Preußens durch Gutsherrschaften ersetzt und zurückgedrängt. Dem Landadel gelang es dort, den Landesfürsten nach und nach bestimmte Privilegien und Gerechtsame abzukaufen, und dies besonders auf dem Gebiet des Gerichts- und Polizeiwesens. Für die Verwaltung der Amtsbezirke blieb dann schließlich in den meisten Fällen nur noch die Verwaltung der umfangreichen staatseigenen Domänen übrig. Speziell in Mecklenburg dauerten diese Zustände bis nach dem 1. Weltkrieg an.
Gemeindliche Selbstverwaltung
Die lokale gemeindliche Selbstverwaltung in Preußen blieb bis zur 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Hand des Landadels in Person der Gutsherrschaften, egal ob Eigentümer Adelige, der Staat selber oder eine Stadt war. Das Allgemeine Landrecht in Preußen vom 05.01.1794 sagte unter dem Titel „Vom Bauerstande“ klar und eindeutig: „Der Schulze wird von der Gutsherrschaft ernannt“ ( (Teil II Titel 7 §§ 46 ff.).
Westliches Preußen
Bereits während der Dauer des Heiligen Römischen Reiches besaß Preußen die Herzogtümer oder Grafschaften Cleve, Mark und Ravensberg (seit 1614), Minden (seit 1648), Tecklenburg, Lingen, Geldern und Mörs
- Cleve zählte anfänglich 29 Ämter
- Mark zählte anfänglich 13 Ämter
- Minden zählte anfänglich 5 Ämte
- Ravensberg zählte anfänglich 4 Ämter
In Preußen selber fand bereits im 17./18. Jahrhundert ein Umstrukturierung der unteren landesherrlichen Verwaltungsbehörden statt. Die Staatsverwaltung auf dem Lande erfolgte dort in neugeschaffenen Landkreisen, wofür, im Gegensatz zu den bisherigen Hofräten, eigens Landräte eingesetzt wurden.
Gemeindliche Selbstverwaltung
Das Allgemeine Landrecht in Preußen vom 05.01.1794 galt hier nur insofern, als daß die „Privinzialgesetzen und Statuten vor der Hand ihre gesetzliche Kraft und Gültigkeit“ behielten. Demnach galten hier weiterhin lokales Gewohnheitrecht, regionale „Weißtümer“, landesherrliche Einzelregelungen und „Dorfwillküren“.
Amt im Landkreis
Erst mit der Einrichtung der Landkreise begann die Installation der untergeorneten Ämter in Landkreisen als moderne staatliche Verwaltungsbehörden, deren Vorläufer zunächst bis etwa 1834/1841 noch als "Bürgermeistereien" firmierten (Westfalenlexikon).
Benutzte Quellen und Literatur
- Preußische Gesetzsammlung 1884
- Bornhak, Conrad: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts, Berlin 1884
- Christaller: Ländliche Siedlungsformen und Verwaltungsorganisationen Berlin 1937
- Frisch, Margarethe: Die Grafschaft Mark. 1937
- Ieserich, Die Deutschen Landkreise Berlin 1937
- Ieserich, Dr. Kurt: Die Entwicklung des gemeindlichen Verfassungsrechts in Deutschland in Handbuch der Gemeindeverwaltung, München-Berlin 1937
- Jahrbuch der Landgemeinden 1937
- Lichthardt: Studien zur Entwicklung der Erbentage in Cleve-Mark 1911, abgedruckt im Jahrbuch des Vereins für Orts- und Heimatkunde in der Grafschaft Mark 1911