Zehnt
Begriffserläuterung
Auch Dezem, Teget, decima, decimatio, indecimatio, dîme, tithe, diezmo und auch Pacht, Zins |
|
’’’Kornspeicher im [www.freilichtmuseum-hagen.de Freilichtmuseum Hagen]’’’ Der Kornkasten aus dem 18. Jahrhundert stand ursprünglich auf dem Nackehof in Herdecke. |
Der Ursprung
Bereits im Alten Testament war neben einem Königszehnt ein kultischer Zehnt bekannt.
So sagt das Buch Levitikus, Kapitel 27:
Lev 27,30 | Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem Herrn; es ist etwas Heiliges für den Herrn. |
Lev 27,31 | Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen. |
Lev 27,32 | Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem Herrn geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht. |
Lev 27,33 | Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden. |
Der Kirchenzehnt
Während die frühe christliche Kirche das Zehntgebot noch nicht kannte, weil man von den Gläubigen freiwillige Abgaben für karitative Zwecke und zum Unterhalt des Klerus erwartete, entwickelte sich seit dem frühen Mittelalter der Zehnt (der zehnte Teil) zur wichtigsten Pflichtabgabe der Laien an die Kirche. Man berief sich auf das göttliche Gesetz (vgl. Kapitel 1.) Bei Nichtentrichtung drohte sogar die Exkommunikation. In erster Linie war der Kirchenzehnt zum Unterhalt des Pfarrers (parochus) bestimmt (Pfarrzehnt).
In der Folge gabe es um die Zehntpflicht immer wieder Differenzen. Zwar wurde der kirchliche Anspruch meist staatlich durch das Zehntgebot unterstützt doch kam es vor, dass einerseits die Kirche den Beweis der Zehntfreiheit forderte, andererseits wurde von staatlicher Seite von der Kirche gefordert, dass sie im Einzelfall ihr Zehntrecht (decimatio) nachweise.
War ein größerer Bereich als zehntpflichtig anerkannt, so wurde vermutet, dass infolge dieses
- allgemeinen Zehntrechts (Universalzehntrecht, decimandi universale jus) auch
- jedes einzelne Grundstück der Bezehntung (Zehntung) unterliege (decimandi particulare jus) bzw.
- das Bestehen eines allgemeinen Zehnt (decimae universales)
- das eines besonderen (decimae particulares)
ohne weiteres beweise.
Im Übrigen unterschied man ein
- jus decimandi plenum (decimae generales, über alle Früchte) und ein
- jus decimae minus plenum (decimae speciales, über bestimmte Früchte).
Die Höhe von 10% erreichte der Zehnt selten. Zum Teil betrug er sogar nur 1%. Er sollte eigentlich von allen Laien und vom Gesamtvermögen und Einkommen entrichtet werden, aber tatsächlich verschwand der
- Zehnt vom Einkommen aus Nichtgrundbesitz (Personalzehnt, decimae personales) schon früh, und man versteht unter Zehnt im allgemeinen den
- Zehnt vom Grundbesitz und zwar vom Ertrag (Ertragszehnt), der als Reallast auf dem Grundstück lastete (decimae reales, dîe réelle).
Er teilte sich in zwei Arten,
- den Feldzehnt (Feldfrüchtezehnt, Flurzehnt, Fruchtzehnt, Grundzehnt, Praedialzehnt, decimae frugum, decimae praediales) von den Früchten des Feldes und
- den Tierzehnt (Hauszehnt, decimae animalium).
Der Feldzehnt war entweder
- großer Zehnt (Großzehnt, decimae grossae, decimae majores, grosse dîme) von Halmfrüchten, Wein, Öl, oder
- kleiner Zehnt (Kleinzehnt, decimae minores, decimae minutae, menues dîmes, samll tithes) von den übrigen Fruchtarten, besonder dem Gemüse (Kräuterpfennig, Krautzehnt, dîmes vertes).
Welche Früchte im einzelnen zum großen oder kleinen Zehnten zählten, war örtlich verschieden und meist strittig. In der Regel wurde
- nur ein Zehnt im Jahr gezahlt; doch kam auch
- ein Zehnt von den Erstlingen der Früchte vor (primitae, prémices) und ebenso
- ein zweiter Zehnt im Spätjahr (Halmrübenzehnt).
Der Tierzehnt wurde entweder
- in Vieh entrichtet (blutiger Zehnt, Blutzehnt, lebendiger Zehnt, Viehzehnt, decimae sanguinales) oder
- in dessen Produkten (Butterzehnt, Fleischzehnt, decimae carnium und dgl.).
Er war in der Regel Jungviehzehnt. Manchmal wurde der Blutzehnt zum kleinen Zehnt gerechnet, manchmal auch in großen und kleinen Zehnt geschieden.
Im allgemeinen trug der Zehnt seinen Namen nach dem betreffenden Erzeugnis, z.B.
Ursprünglich wurde er nur
- in natura entrichtet (Naturalzehnt, decimae naturales, decimae propriae) und zwar vom Zehntherrn oder seinem Vertreter (Abzehnter) auf dem Felde erhoben (Garbenzehnt, Zugzehnt, decimae mergitum),
- aber schon früh abgelöst (Zehntlose, decimae impropriae, decimae redetae), und zwar entweder durch
- ein bestimmtes Quantum in natura (Sackkorn, Sackzehnt, decimae granorum, decimae saccariae) oder durch
- Geld (Geldzehnt, Zehntgeld bzw. Zehntpfund, Zehntschilling)
und dgl. mehr, letzteres besonders beim Blutzehnt.
Zehntpflichtig waren eigentlich alle Laien, auch die Klöster, doch gab es Privilegien, die davon befreiten.
Die Einkünfte aus dem Zehnt wurden bei den Pfarrkirchen normalerweise geviertelt. Jeweils ein Viertel stand
- dem Bischof,
- dem Pfarrklerus,
- den Armen und Fremden und
- der Kirchenfabrik zu.
Obwohl eigentlich für den Pfarrer bestimmt und in der ersten Zeit vom Bischof erhoben (Bischofszehnt), kommen bald auch
- Klöster (Klosterzehnt)
- kirchliche Stiftungen
- Domkapitel
als Zehntherren vor und stellen im ausgehenden Mittelalter die größten Zehntherren dar.
Der "doppelte Zehnt" nona et decima
In karolingischer Zeit kam es zum Einzug von Kirchengut. Die Inhaber von Lehnsgut, das aus solcher Art säkularisiertem Kirchengut bestand, zahlten als Entschädigung einen doppelten Zehnt bzw. den Neunten und den Zehnten (nona et decima).
Der Laienzehnt
Neben dem
- Kirchenzehnt (geistlicher Zehnt, decimae clericales, decimae ecclesiasticum) entwickelte sich der
- Laienzehnt (decimae laicales, decimae saeculares, dîmes seigneuriales),
der auf Grund eines weltlichen Zehntrechts (Laienzehntrecht, jus decimandi laicale, jus decimandi saeculare) erhoben wurde. Dieser entstand durch Belehnung, durch den Besitz einer Eigenkirche oder durch Usurpation. Obwohl die Kirche dagegen Einspruch erhob, blieben die Laienzehnten bestehen. Besonders der Zehnt von neugeordnetem Land
- [Laien]Reutzehnt
- Neubruchzehnt
- Neureutzehnt
- Novalzehnt
- Rodezehnt
- Rottzehnt
- Rottzins
- decimae [praediales] novales, novale
wurde vom Grundherrn oder Landesherrn beansprucht, während der vom alten Besitz
- Alt[feld]zehnt
- Dorfzehnt
- lebendiger und roter Zehnt
- Ortszehnt
- decimae antiquae
- decimae [praediales] veteres
- decimae villae
- dîmes anciennes
bei der Kirche blieb. Bei Eigenkirchen stand der Zehnt zu zwei Dritteln dem Eigenkirchenherrn und zu einem Drittel dem Pfarrer zu.
Häufig wurde der Zehnt als Zehntlehen von den Berechtigten weiterverliehen (infeudierter Zehnt, Lehenszehnt, dîmes inféodées), verschenkt oder verkauft und dann je nach dem Käufer oder Empfänger
- Bauernzehnt
- Adelszehnt
genannt, oder er war unter verschiedene Berechtigte verteilt.
Das Ende des Zehnt
Am 1. November 1789 schaffte die französische Nationalversammlung per Dekret den kirchlichen Zehnt für Frankreich ab. Im folgenden 19. Jahrhundert wurde der Zehnt überall in Europa abgeschafft.
Benutzte Literatur
- BECKER, H.-J., Zehnt, in: ERLER, Adalbert, KAUFMANN, Eckehard und WERKMÜLLER, Dieter, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), V. Band, Berlin, 1998, Spalte 1629-1631.
- HABERKERN, Eugen und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, 2. Teil: L-Z, Tübingen, 1987.
- SEEGRÜN, Wolfgang, Zehnt, in: Lexikon des Mittelalters, Band IX, München, 2003, Spalte 499-502.
Weiterführende Literatur
Internet
- Bibeltext: http://theol.uibk.ac.at/leseraum/bibel.html (24.06.2005)
- weiteres zum Thema Zehnt: http://home.arcor.de/maramut/02arc/stzehnt.htm (24.06.2005)