Selbsthöriger
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Ein Selbsthöriger wurde im Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat.
Ein Selbsthöriger wurde im Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat.