Holtdingsbuch

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Holtdingbücher und Brandregister für die Marken im Fürstbistum Münster und im kurkölnischem Vest Recklinghausen wurden meisten Teils gemeinsam in einem Buch geführt. Als Ding (historisch auch Thing) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Die deutsche Bedeutung von Ding (und englisch: thing) als Sache leitet sich von der dort behandelten Rechtssache ab, ein „Holtding“ war demnach eine Holzgerichtsversammlung der lokal markenberechtigten Genossen. Die Markgenossen wurden Exen genannt, gab es mehrere adelige Grundeigentümer waren dies die Erbexen. Nach der von den lokalen Körgenossen jeweils zu verabschiedenden Markenordnung wählte in den meisten Fällen der Erbholzrichter zwei Beisitzer für das Gericht aus, dazu den Gerichtsschreiber. Die Verhandlungen fanden an der gewöhnliche Gerichtsbank des Holzgerichts einmal jährlich unter freiem Himmel statt.

Verhandelt wurden alle Markensachen, im Mittelpunkt standen aber die Mast- und Holzzuteilungen, Rechtsänderungen der Markenordnung und die zahlreichen Vergehen gegen die Ordnung. Über die Vergehen wurden Brüchtenprotokolle angelegt, welche sich auch in den Protokollen der Holtdingsbücher wiederfinden.


Eine über die KB hinaus reichende Quelle. Da auch über die Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen geht diese Quelle über die lokalen KB und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.