Stolgebühr

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Herkunft des Begriffes

Der Name Stolgebühr leitet sich ab von der Stola. Diese war bei den Römern ursprünglich ein langes, bis auf die Knöchel reichendes Gewand, das die Matronen, aber auch der Pontifex Maximus trug. Der Pontifex Maximus war der oberste Priester der Römer. Dieses Amt war eines der Ämter, die der römische Kaiser inne hatte. Später ging der Titel auf den Bischof von Rom über und wird noch heute vom Papst als Bischof von Rom geführt.

Die Gestalt der Stola hat sich im Lauf der Zeit zu einer langen Binde aus weißer Wolle, Seide oder Silberstoff gewandelt, die der Priester über beide Schultern herabhängend und über der Brust gekreuzt, trägt. Sie gehörte sehr bald (und gehört noch heute) zur lithurgischen Kleidung des (katholischen) Geistlichen.

Kurzer geschichtlicher Abriss zur Entstehung

Aus zunächst freiwilligen Spenden der Gemeindemitglieder, die in den Opferstock gegeben wurden und an dessen Inhalt der Seelsorger der Gemeinde partizipierte, entwickelten sich bereits im frühen Mittelalter Gebühren, die im Zusammenhang mit seelsorgerischen Leistungen (z.B. Taufe, Heirat, Begräbnis, Beichte etc.), bei denen der Geistliche die Stola trug (und trägt), und damit zusammenhängenden Leistungen (Geburtsbescheinigung, Aufgebotsverkündigung, Entlassungsschreiben zur Heirat in einer anderen Gemeinde etc.), erhoben wurden.

Diese Gebühren waren einerseits unverzichtbarer Bestandteil des Lebensunterhalts der Geistlichen, andererseits aber sehr umstritten, vor allem, wenn ihre Zahlung zur Bedingung für die Spendung der Sakramente wurde (Simonie). Seit dem IV. Laterankonzil (1215) war es streng verboten, geistliche Handlungen von der Zahlung der Stolgebühren abhängig zu machen, die Erhebung einer Gebühr nach dieser Handlung war aber erlaubt. Damit mussten Mittellose nicht fürchten, dass ihnen ein Sakrament verwehrt würde. Dennoch kam es immer wieder zum Missbrauch, wie dem Ablasshandel z.B.

Stolgebühren gab und gibt es sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche. (In Deutschland sind sie in den evangelischen Kirchen abgeschafft.) Sie werden nach wie vor vor allem im Zusammenhang mit Sakramentsspenden fällig. Die Spendung der Sakramente darf aber nicht von der Zahlung der Stolgebühren abhängig gemacht werden. Ihre Höhe wurde und wird durch partikulares Recht bestimmt.

Benutzte Literatur

  • ERLER, Adalbert, Stolgebühren, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band, Spalte 2005 f., Berlin, 1990.
  • PAARHAMMER, Hans, Stolgebühren, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 9. Band, Spalte 1017 f., Freiburg (u.a.), 2000.
  • PUZA, Richard, Stolgebühren, in: Lexikon des Mittelalters, VIII. Band, Spalte 190 f., Stuttgart, 2002.

Internet

Weiterführende Literatur / Quellen

  • BENARIO, Leo, Die Stolgebühren nach bayerischem Staatskirchenrecht, München, 1894.
  • BÖLL, Alfred, Die Stolgebühren der katholischen Kirche : mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse innerhalb der katholischen Kirche Preussens, (Ort?), 1914.
  • BOSSERT, E., Die Stolgebührenfrage in der evangelischen Landeskirche Württembergs, Stuttgart, 1890.
  • BURMEISTER, Gerhard Johann Ernst, Ablösung der Stolgebühren in der Mecklenburgischen Landeskirche, Parchim, 1875.
  • FRIEDRICH II., König in Preußen, Reglement, wie es mit Entrichtung der Stol-Gebühren bey Taufen und Beerdigungen der Kinder, deren Eltern von verschiedener Confession sind, gehalten werden soll, (Berlin), (1771).
  • HESSENMÜLLER, Georg Karl Philipp, Geschichte der geistlichen Besoldungstheile, Stol-Gebühren und Accidenzien: nebst einem Anhange: das Accidenzienwesen in der Stadt Braunschweig, Braunschweig, 1848.
  • HILLING, Nikolaus, Die Meßstipendien und Stolgebühren, Bonn, 1916.
  • JASTAK, Johannes, Die Stolgebühren bis zum Jahre 1215, Danzig, 1920.
  • KOLDEWEY, Friedrich, Das Alter der Stolgebühren in der evangelisch-lutherischen Kirche des Herzogthums Braunschweig: Eine kirchenhistorische Studie zur Aufklärung und Beruhigung, Braunschweig, 1871.
  • N., N., Beschlüsse der vereinigten Berliner Kreissynoden über die theilweise Aufhebung der Stolgebühren, Einführung einer Kirchensteuer pp. vom 18. und 19. März und vom 5. April 1880, sowie vom 23. und 27. Mai 1881, Berlin, 1881.
  • N., N., Stolgebühren-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Schlesien, Schweidnitz, [1902].
  • N., N., Neue Stolgebühren - Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Schlesien, Hirschberg i.Schl., 1878.
  • N., N., Vorschläge zur Abschaffung des Beichtgeldes und der Stolgebühren: Der St. Bernhardin-Gemeinde zu Breslau vorgelegt von ihren bevollmächtigten Repräsentanten, Breslau, 1846.
  • N., N., Stolgebühren-Taxe für die Civilgemeinde der Christ- und Garnisonkirche zu Rendsburg, Rendsburg, 1876.
  • N., N., Zur Aufhebung und Ablösung der Stolgebühren und Opfer im Herzogthume Braunschweig: Zugleich Beschreibung und Behandlung eines Falles von liberalem Delirium für politische Mediciner, Braunschweig, 1871.
  • WILHELM FRIEDRICH, Markgraf von Brandenburg-Ansbach, Marggräflich Brandenburgische Verordnung, die Stol-Gebühren betreffend, 10. Junii anno 1718.
  • WOLFF, Ludwig, Das Gesetz über die Aufhebung der Stolgebühren und Opfer in der evangelisch-lutherischen Kirche des Herzogthums Braunschweig: Eine Studie, Braunschweig, 1871.