Handbuch der praktischen Genealogie/2/007
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Handbuch der praktischen Genealogie/2 | |
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Band 1 | |
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prozessualen Zwecken ist nur auf ein Editionsansinnen des zuständigen Gerichtes oder mit Genehmigung des Chefs der Archivverwaltung, d. h. des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten des Staatsministeriums möglich. Benutzung der Archive bleibt ausgeschlossen, sobald eine Schädigung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Königs, des Kgl. Hauses oder des Staates zu besorgen steht. Ein Sonderverdienst darf der Generaldirektor der preußischen Staatsarchive durch die in Heft 10 der Mitteilungen der Archivverwaltung erfolgte Publikation der „Bestimmungen aus dem Geschäftsbereich der Königlich preußischen Archivverwaltung" für sich in Anspruch nehmen. Wie bei Zugänglichmachung und Veröffentlichung von Repertorien das Geheimnis von den Beständen der Archive genommen ist, so wird hier der Schleier von der inneren Organisation, von Geschäftsgang und Benutzungsordnung gelüftet. Auch der Laie kann hier die bestehenden Bestimmungen über den inneren Dienst, über Aktenaussonderung und Aktenzuwachs usw. kennen lernen und nachprüfen. Der Familienforscher mag sich darnach sagen, daß er nicht mit übertriebenen Anforderungen an das Archiv herantreten darf. Von dem Umfang der Aktenmassen, die an ein Staatsarchiv herangefahren werden, wenn eine unserer großen Behörden etwa ein oder zwei Jahrzehnte ihre Bestände einliefert, macht sich der Fernstehende schwer eine Vorstellung. Die Registraturbücher, die bei der Gelegenheit, selbst in schweren Massen, übergeben werden, sind in Zukunft zugleich die Repertorien für diesen neuen Zuwachs des Archivs. Befinden sie sich in Ordnung, dann wohl dem Archiv und den Forschern, die in folgenden Jahrhunderten (vorausgesetzt, daß das Papier dann noch zusammenhält) aus ihnen Erkenntnis schöpfen werden. Waren sie mangelhaft geführt, dann bedürfte es für ein Archiv etwa des Personalstandes der gesamten preußischen Archivverwaltung, um in jahrelanger Arbeit die Lücken zu ergänzen und die Fehler zu berichtigen.[1]
Bayern.
In Bayern ist durch die neue Archivbenutzungsordnung vom 28. Febr. 1899 den Interessen wissenschaftlicher Forscher wie der Rechtsuchenden weitestgehende Förderung zuteil geworden. Die Einsicht von Archivalien vor dem Jahre 1801 hat nur dann zu unterbleiben, „wenn mit Grund zu besorgen, daß die Veröffentlichung des Ergebnisses das Staatswohl oder den religiösen Frieden gefährden oder die gute Sitte verletzen würde". Der Vorstand des K. Geheimen Staatsarchives kann aus eigenem Ermessen alle Archivalien vor dem Jahre 1800 zur Benutzung vorlegen. Kommen Stücke aus späterer Zeit in Frage, so muß Genehmigung des Ministeriums eingeholt werden. Zur Benutzung des Geheimen Hausarchives ist Erlaubnis der Krone erforderlich.
Königreich Sachsen.
Im Königreich Sachsen erteilt die Direktion des Hauptstaatsarchivs in Dresden die Erlaubnis zu dessen Benutzung.
Württemberg.
In Württemberg sind die Gesuche zum Zwecke von Forschungen über Verhältnisse des Königlichen Hauses und über auswärtige Verhältnisse,
- ↑ Michael Tangl, Aus den preuß. Staatsarchiven, Berliner Tageblatt Nr. 437, 29. Aug. 1909, 2. Beiblatt.