Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/002
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amt und den Bescheinigungen von Wolostbeschlüssen durch das Wolostamt Glauben geschenkt werden, und die Kreisbe- hörde sollte Gemeined und Wolostbeschlüsse in Gedsachen nur dann auf ihre fesetzliche Form prüfen, wenn Klagen ehoben worden sind über stattgefundene Ungesetzlichkeiten udn Mißbraäche bei Abfassung solcher Beschüsse.
In Erwägung des Obigen habe ich im Auftrage der Rastatter Wolostversammlung, Kreis Auanjew, am 24. Februar d. J. die erwähnte Chersonsche Instruction (unter Beifügung der von der Melitopler Behörde für den Kreis Melitopol herausgegebenen Instruction in wel- cher gleichfalls wiedergesetzlich Bestimmung enthalten sind. z. B. § 210) dem Dirigienden Senat vorstellig gemacht und dabei gebeten, die §§ 57, 60, 73 und 81 der Chersonschen Instruction, sowie alles das Abzuendern, was in dieser In- Instruction mit dem Gesetz nicht übereinstimmt.
Die Entscheidung dews Senats wird seiner Zeit der Rastatter Wolostversammlung eröffnet werden.
II
In der Verfassung und dem Gemeindeleben der deutschen Ansiedler in Südrußland giebt es gewisse Unzuträglichkeiten ziemlich ernster Natur, zu deren Beseitigung trotzdem die Bauernbehörden keine Schritte thun. Ich hielt es für nöthig diese Unzuträglichkeiten in einem besonderen Bericht am 24. Februar g. J. zur Kenntniß des Herrn Ministers des Inneren zu bringen. Sie bestehen in Folgendem:
- Die Beschwerden über Amtspersonen der Wolost- und Dorfverwaltung der Ansiedler werden von einigen Kreisbehörden im Süden entschieden, nachdem von jenen Amtspersonen schriftliche Erklärungen gegen die Klage eingefordert worden, ohne Untersuchung an Ort und Stelle. Bei diesem althergebrachten Geschäftsverfahren kommt selten die Wahrheit an den Tag und die Entscheidung der Behörden in solchen Klagen sind oft ungerecht.
- In den meisten Ansiedlerdörfern auf früheren Domä-
nenlande im Süden werden die Gemeindeversammlungen für Angelegenheiten, in welchen alle 4 Classen von Ansiedlern Stimme haben (die „Wirthe“, die Anwohner, die auswärts Land besitzenden Gemeindeglieder und die Landlosen) nicht nach dem Gesetz gebildet (Anmerkung zu P. 1 Art. 4 Regeln vom 4.Juni 1871) so daß auch die Wolostversammlung als unrichtig erwählt erscheint, nähmlich: für die Wahlen die Umlage der Steuern, die Verfügung über gemeinschaft- liche Pachtstücke und Gemeindegelder und dgl. werden die Gemeindeversammlungen beinahe allenthalben nur aus den Hausbesitzern des Mutterdorfes zusammengesetzt, da doch die auswärts Land besitzenden Gemeindeglieder und die Abge- ordneten der Landlosen Familien auch eingeladen werden müßten, wobei diejenigen, die nicht kommen können, auf Grund des seit 1875 für abwesende Bauern giltigen Gesetzes ihre Stimmen einem im Mutterdorfe anwesenden Stimmbe- rechtigten zu übergeben hätten. Die Nichtbeobachtung des