Namensanklebung

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Aufsitzernamen vor 1790/1800

Der Hausname war ein "Haus-Name" und klebte regelmäßig an den Höfen, Kotten und Häusern außerhalb von Städten, auf dem platten Lande. Dieses Phänomen tritt besonders in Westfalen auf.

Bei Einheirat Leibeigener

Bei Einheirat von Männern in Erbhöfen von Grundherren wird diesen Männern und deren Kindern der Hofesname regelmäßig angeklebt. Dies wird vor 1790/1800 nicht immer sofort in Kirchenbüchern und allen Amtakten übernommen. Daher kommt es häufiger zu unregelmäßigen Eintragungen sowohl in Kirchenbüchern, als auch in Amtsakten, was die Namensbezeichnung eines Hofesaufsitzers betrifft.

In Kirchenbüchern kann man solche Einheiraten regelmäßig vermuten, wenn die Taufeintragung der Eltern lautet:

  • Vorname Vater, Vorname Mutter, gemeinsamer Hausname. Ansonsten sind beide Hausnamen getrennt aufgeführt. Der gemeinsame Hauname kann dann einer der Elternnamen oder auch der Hofesname sein.

Eintragungen mit unterschiedlichen Namen

Man findet daher Eintragungen von Bewohnern ein und desselben Erbes durchaus unter dem Hofesnamen des einheiratenden Ehemannes, des Vaternamens des einheiratenden Ehemannes, des Hofesnamens auf dem der Einheiratende eingeheiratet ist, oder des Vaternamens oder Großvaternamens Hofestochter als Ehefrau. Dies ändert sich auch bei dem Tod der Hofestochter nicht, wenn der Wwer. nun, meist unter dem Hausamen der verstorbenen Hofestochter oder gar plötzlich des uralten Hofesnamens zur zweiten oder weiteren Ehe schreitet.

Kinder dieser Ehe tragen bei Ihrer Ehe teilweise Namen der Vater- oder Mutterlinien.

Namensanklebung bei fremden Aufsitzern

Kam es durch besondere Notlagen oder bei schlechter Wirtschaftsführung eines durch Leibeigenschaft einem Grundherrn verbundenen Erbaufsitzers eines Erbes zu dessen Entsetzung durch ein Hofesgericht oder duch Vereinbarung mit dem Grundherrn, bezog ein blutsfremder neuer Aufsitzer das in Not gekommene Erbe. Diese Aufsitzern finden sich zunächst meist unter ihren eingebrachten Namen in den Kirchenbüchern wieder, aber bei den Taufen werden die Eltern manchmal nach dem Vaternamen oder angenommenen Hofesnamen gemeinsam bebannt.

Den Kindern fremd aufgekommener Hofesaufsitzer wurde regelmäßig der Hofesname angeklebt. Dies hat zur Konsequenz, daß die Taufeintragung der unter dem Hofesnamen heiratenden Kinder so nicht im Kirchenbuch gefunden werden kann und über diesen Weg damit auch nicht deren reale Eltern nachgewisen werden können. Hinzu kommt, daß bei Heiratseinträgen vor 1790 / 1800 regelmäßig die Eltern der Brautleute in Kirchenbüchern fehlen.

Hilfsmittel

Zur Lösung des Problems der Elternfindung bei Vorfahren mit angeklebten Hofesnamen sollten unbedingt erhaltene Akten des Grundbesitzers hinzugezogen weden, wozu auch Rechnungsbücher zählen. Hinzu kommen Akten der lokalen Kirche, die über die Kirchenbücher hinaus gehen. Von Belang sind dann auch darüber hinaus Akten aus der zeitlich zuständigen Behördenstruktur und Akten benachbarter Gundherren und regional zuständiger Institutionen.