Regeln für die Formalkatalogisierung

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Im Bibliothekswesen werden Regeln für die Formalkatalogisierung (RFK) - auch bekannt unter dem alten Namen Regeln für die alphabetische Katalogisierung (RAK) - zur Erfassung von Büchern in Katalogen verwendet.

In der Computer-Genealogie benötigt man ebenfalls Regeln zur Erfassung von Namen, Orten oder Körperschaften.

Diese Darstellung erfolgt in Anlehnung an die Regeln für die Ansetzung von Körperschaftsnamen RAK-Körperschaften. Herausgegeben von der Kommission des Deutschen Bibliotheksinstituts für Alphabetische Katalogisierung unter Vorsitz von Klaus Haller, Wiesbaden 1988, Dr. Ludwig Reichert Verlag.

Ortsnamen im GenWiki und GOV

Schreibweise

  • Schreibung und Rechtschreibung der Vorlage werden beibehalten.
  • Druckfehler werden berichtigt
  • Abkürzungen und Ligaturen werden aufgelöst. Abküzungen, die nur ein postalischer Ortszusatz sind, werden weggelassen. Orte mit PLZ und Ortszusätz sind in der Online-PLZ-Suche zu finden.
Steinhof b. Rosengarten -> Steinhof bei Rosengarten GOV
Frankfurt a. M. -> Frankfurt am Main GenWiki GOV
Halle b Neuenhaus, Dinkel -> Halle GOV
  • Fehlende Akzente und diakritische Zeichen sind zu ersetzen.
CSSR -> ČSSR GOV
  • Bindestriche, werden beibehalten, es wird kein Leerzeichen eingefügt, siehe auch Doppelnamen <wird ergänzt>
Groß-Gerau GenWiki GOV
  • Bis-Striche werden mit anschließendem Leerzeichen ergänzt.
Groß- und Klein Gerhardswalde

Aber im GOV werden die Namen getrennt geschrieben.

  • Ergänzungsbindestriche z.B. zwischen Hauptort und Ortsteil werden nicht angesetzt, s. Ortsteil
Stuttgart-Bad Cannstatt ->  Bad Cannstatt GenWiki GOV
  • Klammern werden durch runde Klammern wiedergegeben.
  • Groß- und Kleinschreibung nach Rechtschreibregeln der betreffenden Sprache
  • arabische und römische Zahlen werden beibehalten
Groß Friedrichsgraben II GOV
Ellerwald-Fünfte Trift GOV
Ellerwald V Trift GOV

Ordnungshilfen

  • GenWiki: Für gleichnamige Gebietsköperschaften ist einmalig eine Begriffserklärung zu erstellen.

Sind die Gebietskörperschaften verschiedener Ausdehnung oder geographischer Lage, werden sie durch kurz gefasste Zusätze in der Originalsprache unterschieden. Bei Orten ist z.B. der Kreis oder die PLZ als Zusatz in Klammern zu verwenden. Bei gleichamigen Verwaltungseinheiten im verschieden Zeiträumen kann eine Zeitangabe nachgestellt werden. Ist einer der gleichnamigen Gebietskörperschaften weitaus bekannter als die andere, so braucht ihrem Namen kein Zusatz hinzugefügt werden.

München
München (bei Passau)
  • Bei Ortsnamen, die von anderen gleichnamigen Gebietskörperschaften unterschieden werden sollen, wird nur der charakterisierende Fluss, Berg, Ort usw. ohne Präposition und Artikel und ohne die Angabe "Kreis", "Kanton" usw. in der Originalsprache als Ordnungshilfe.
Neustadt bei Coburg
Neustadt/Dosse
Neustadt am Rennsteig
Neustadt (Hochschwarzwald)
  • GOV: noch zu definieren

Religionsgemeinschaften

Sie werden unter ihrem offiziellen Namen in der amtlichen Sprache der Religionsgemeinschaft angesetzt. Regionale und lokale Einheiten einer Religionsgemeinschaft werden mindestens in der Sprache der Region oder des Ortes angesetzt. Sind weitere Namen in anderen Sprachen bekannt/gebäuchlich sollten sie hinzugefügt werden.

Reginale Einheiten von Religionsgemeinschaften

Reginale Einheiten werden selbständig angesetzt.

Beispiel: Kirchenbezirk Glauchau der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Wird im GOV als Kirchenkreis angesetzt, die Zugehörigkeit zur Landeskirche wird über eine gehört zu Beziehung angesezt.

gehört zu ...,
hat Konfession  
heißt  (auf deu) Glauchau,
ist (auf deu) Kirchenkreis;

<<Entwurf>> Territorialpfarreien der Katholischen Kirche werden stets als 'Pfarrei unabhängig von ihrer offiziellen Benennung angesetzt. Personalpfarreien der Katholischen Kirche (Hochschulgemeinden, Anstaltsgemeinden) sowie Pfarr-Verbände werden unter ihrer offiziellen Namensform angesetzt.


GOV

Schreibweise eines Objektnamens

  • Verweisungen zwischen Objekten

werden über die gehört zu Beziehung abgebildet

  • Abkürzungen werden ohne Leerzeichen dazwischen geschrieben
Quedlinburg, Ortsteil VEG Morgenrot -> heißt VEG Morgenrot, ist Ortsteil, gehört zu ...
Nassenheide, Ortsteil LPG Birkhorst -> heißt LPG Birkhorst, ist Ortsteil, gehört zu...
  • Anführungszeichen werden beibehalten,

siehe auch Transliteration/Transkription (Weichheitszeichen)

Verwaltungsgemeinschaft "Börde" Wanzleben  -> heißt "Börde" Wanzleben, ist Verwaltungsgemeinschaft
Третъяково, Tret"jakovo,
  • Kurz- und Langformen

Die Langform ist vorzuziehen, in Zweifelsfällen für Gemeinden das Gemeindelex. des Stat. Bundesamtes

Böbingen an der Rems oder Böbingen

Namensänderungen, Teilungen, Zusammenschlüsse

  • Alle Namensänderungen sind mit Datum zu vermerken
  • Bei Teilungen sind neue Objekte anzulegen (Verweis auf GOV-FAQ).
  • Bei Zusammenschlüssen ist ein neues Objekt anzulegen, wenn der Zusammenschluss einen neuen Namen trägt, bzw. seine Struktur wesentlich vom Vorgänger abweicht.

Gebietskörperschaft

Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft, die staatliche Funktionen in einem bestimmten Territorium in einer bestimmten Zeit ausübte oder auszuüben beanspruchte, z.B. ein Staat, Gliedstaat, Bundesland, Kanton sowie dessen regionale oder lokale Verwaltungseinheiten, z.B. Provinzen, Bezirke, Départements, Counties, Oblasts, Kreise, Gemeinden.

Statusänderungen

"Verfassungs- und Statusänderungen" haben im GOV eine Typänderung zur Folge. Die Namensänderungen sind mit Jahresangabe zu verzeichnen. Beispiel: Ein Herzogtum wird zum Königreich

heißt (auf deu) Preußen,
ist bis 1701 (auf deu) Herzogtum,
ist ab 1701 bis 1918 (auf deu) Königreich,

Teilungen und Zusammenschlüsse

Bei Teilungen und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften sollten die früheren und späteren Einheiten getrennt angesetzt werden, wenn ihre Namen gleich sind und wenn offiziell der Zusammenschluss amtlich als Neubildung bezeichnet wird. Eine Aufnahme/Ausgliederung einer kleineren Gebietskörperschaften in/aus einer weitaus größeren Gebietskörperschaften ändert sich der Name der größeren Gebietskörperschaften nicht. Ein Zusammenschluss kann sein:

  • Eingemeindung
  • Eingliederung
  • Neubildung unter gleichem Namen