Fiscus (Münsterland)

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Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Fiscus (Münsterland)

Amtssprache

  • Fiscus, Fiscal, Fisci, "Fiscalis" (lat.) = Staatskasse, besser "öffentliche Hand"


Wir kennen Rechtsgelehrte (Juristen) als Vertreter der öffentlichen Hand als
  • Procurator Fisci = allgemeines Vertreter der Staatskasse, besser "öffentliche Hand"
  • Advocatus Fisci = Rechtsgelhrter (Jurist) als Vertreter der Staatskasse, besser "öffentliche Hand"
  • Markenfiscus (Domänenfiskus) = Vertreter der Staatskasse, besser "öffentliche Hand" in Domänensachen


1. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster
der "Fiskal" hatte zunächst im allgemeinen die Interessen des Fiskus (der öffentlichen Hand), somit als öffentlichen Kasse oder als Staatskasse im Gericht zu überwachen; weiter sollte er alle Gerichtsgefälle, besonders die Strafgelder, einziehen und einmal jährlich im Beisein von Verordneten aus dem Domkapitel Rechnung legen.
2. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster
Vollstreckungsdeamter (Urteilsvollstreckung) für die lokale Vollstreckungsbehörde, der Executor Hochrichterlicher Straffbefehle. Er hatte selbständig und stets persönlich sein Amt auszuüben und konnte nur im Krankheitsfall durch einen vereidigten Procurator Fisci vertreten werden. Von seinem Gefällen musste er kleinere Ausgaben sowie die Kosten der fiskalischen Prozesse bestreiten. Neben seinem Gehalt durfte er von den Parteien keine besonderen Vergütungen annehmen.
3. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster
als Advocatus Fisci der anwaltliche regionale Vertreter der Landesherrschaft auf der Ebene der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde, welcher über die Gerechtsamen des Fiscus, das waren bis dato z. B. im Fürstbistum Münster lokal einerseits die landesfürstlichen Einkünfte, und an einigen Orten andererseits regional oder lokal auch die Aufrechthaltung bestehender Gesetze. Die Beeinträchtigungen der Interessen des Landesfürsten brachte er in dessen Namen als Advocatus Fisci zur Klage. Fiscalische Sachen waren damit Rechtshändel, welche der Fiscal in Ansehung seines Amtes zu tun schuldig war. [1]

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Goethe-Wörterbuch. Hg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (1978)