Rechtspflege (Lippedepartement)

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Hierarchie:

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Verwaltungsaufteilung

Die Gerichtsverfassung ist einer ähnlichen Hierarchie wie die Verwaltung unterworfen, die Justiz im Lippedepartement resortirt vom kayserlichen Gerichtshofe zu Lüttig , welcher vierteljährig eines seiner Mitglieder zur Abhaltung des Assisen- und Special-Gerichts deputirt, ein kayserlicher Criminal- Procureur ist beständig im Hauptorte des Departements. Jedes Arrondissement hat ein Gericht erster Instanz.

Grundlage der Rechtssprechung

Die "Cinq codes" waren eine Sammlung von Gesetzbüchern, die spezifische Rechtsbereiche abdeckten und eine einheitliche rechtliche Grundlage für das gesamte französische Imperium schufen. Diese Gesetzbücher hatten einen tiefgreifenden Einfluss auf die Rechtsprechung und die rechtliche Struktur Westfalens.

Zuständigkeit, Tribunale

Vor die Tribunale gehören alle streitige Eigenthums -Klagen, welche nicht von den Friedensrichtern haben verglichen werden können. oder worin in Betreff der Verwaltung nicht der Präfectur- Rath zu erkennen hat. Sie behandeln zugleich die korrectionellen Gegenstände, wenn solche keine höhere Strafe als höchstens 5jährige Einsperrung zur Folge haben, so wie auch die streitigen Handelssachen, welches jedoch bey dem Arrondissement Münster, wofür ein eignes Handelstribunal errichtet ist, keine Anwendung findet.

Das Tribunal der 1. Instanz zu Münster ist in 2 Kammern abgetheilt, es besteht, mit Einchluß des Präsidenten, Vice- Präsidenten und Instructions-Richters, aus 8 Richtern und 4 Suppleants, ein kayserlicher Procuratur versieht dabey die Stelle des öffentlichen Ministeriums, er hat zwey Substituten.

In den übrigen drey Arrondissements werden alle vom Tribunal erster Instanz ressortirende Geschäfte von denselben Beamten behandelt; sie bestehen, mit Einschluß des Präsidenten und Instructions-Richters, aus 4 Richtern und 3 Suppleants, es ist gleichfalls in der Person des kayserlichen Procurators ein öffentliches Ministerium dabey angestellt, welcher aber nur einen Substituten hat.

Der Greffier führt bey den Sitzungen die Protokolle, und beglaubiget die Auszüge.

Die Appellationen in Civilsachen gehen an den kayserlichen Gerichtshof zu Lüttig, in correctionellen Sachen aber wird von den Aussprüchen des Tribunals zu Rees, Steinfurt und Neuenhaus an das Tribunal zu Münster, und von den Urtheilen, welche dieses Tribunal in Corrcctionelsachen als Gericht erster Instanz spricht, an das Tribunal zu Aachen im Roer-Departement appellirt.

Quelle

  • Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).
  • Emmermann, Friedrich Wilhelm: Handbuch für Maires, Beygeordnete, Polizey-Commissare, Munizipalräthe, Kommunal-Empfänger und Minizipallitäts-Sekretäre (Herborb 1812)