Heimliche Acht

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Einleitung

Die "heimliche Acht" war eine Strafmaßnahme, die im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit in einigen Regionen angewandt wurde. Es handelte sich um eine Form der Ächtung, bei der die Verurteilung und Bestrafung einer Person durch ein Freigericht (Gericht der Freien) erfolgte, ohne dass dies öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Verurteilte wurde in Abwesenheit verurteilt und seine Rechte wurden eingeschränkt.

Folgen

Die genauen Folgen der Verhängung einer heimlichen Acht konnten je nach Zeitraum und Region variieren. Hier sind einige mögliche Folgen:
1. Rechtsverlust: Die Person, die unter heimliche Acht gestellt wurde, konnte ihre Rechtsstellung verlieren. Dies bedeutete, dass sie keinen Anspruch auf rechtlichen Schutz oder Unterstützung hatte und von der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen war.
2. Verlust des Eigentums: In einigen Fällen konnte die Person, die heimlicher Acht unterlag, ihr Eigentum und ihren Besitz verlieren. Dies konnte bedeuten, dass ihr Vermögen konfisziert wurde oder sie ihr Land und ihre Güter aufgeben mussten.
3. Ächtung: Die Person galt als vogelfrei und konnte von jedermann ohne rechtliche Konsequenzen verfolgt, bestraft oder sogar getötet werden. Sie hatte keine Unterstützung oder Schutz vor der Rechtsgemeinschaft.
4. Sozialer Ausschluss: Die Verurteilung zu heimlicher Acht führte oft zu einem sozialen Ausschluss. Die betroffene Person wurde von der Gemeinschaft isoliert und musste sich vor Verfolgung und Racheakte anderer fürchten.

Die lokalen Folgen der heimlichen Acht hingen stark von den spezifischen Rechtsnormen und der Gerichtsbarkeit ab, in der sie umgesetzt werden sollte. Von daher wurde die heimliche Acht nicht überall gleich praktiziert und wurde nicht in allen Rechtssystemen umgesetzt. Die konkreten Auswirkungen konnten daher regional variieren.

Apellationsbeispiel

  • 08.11.1443, Wiener Neustadt: König Friederich III. lädt Dietrich Pflüger (Pfluger), der sich Freigraf in der Krummen Grafschaft nennt, aufgrund der erneuten Appellation genannter Nürnberger Bürger und Einwohner, gegen das weitere Prozessieren seitens des Adressaten auf Klage des Dietrich von Wickede (Wikiden) vor dem Freistuhl zu Brüninghausen in Sachen des Nürnberger Bürgers Heinz Imhoff gegen den Kölner Bürger Wilhelm vom Krebs, und da dies gegen ein Urteil des kgl. Kammergerichts und allgemein entgegen der Bestimmungen der reformacien und der Nürnberger Freiheiten geschehen sei, auf den 60. Tag nach Erhalt dieses Briefs bzw. den ersten darauf folgenden Rechttag peremptorisch vor sich und weist ihn darauf hin, daß auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird.[1]

Fußnoten

  1. Quelle: StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 1669),