Beifang (Recht)
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Amtssprache
- Beifang, Beyfang (ndd.)
- Bedeutung
- Beifang ist ein aus einer Herrlichkeit ausgegliedertes Recht (Jurisdiktion, Gerichtssprengel: "sein eigen herlicheit und beyfangh"), so z.B. ein begrenztes Gebiet, Hof, eine Mühle oder ähnliches. Daraus konnte sich eine Bauerschaft entwickeln.
Beispiel
- Der "Bifang" Limbergen war 1749 eine domkapitularische Gerichtsbarkeit.