Feldmark (Flur)

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Historische Mehrfelderwirtschaft: In früheren Zeiten begann zu Jacobi (25. Juli) der Roggenschnitt und zu Bartholomäus (24. August) endete die Getreideernte. Dies hatte Folgen in der Mehrfelder- und Markenwirtschaft und damit auch für die Viehhaltung. Nach erfolgter Ernte konnte der Viehauftrieb (Trift) auf die Felder der gemeinen Mark (Feldmark) in den Bauerschaften beginnen.

Hierarchie:

Familienforschung > Informelles Lernen > Landwirtschaft > Allmende > Feldmark (Flur)

Bedeutung

Jedes Dorf hatte seine Feldmark, die in Feldern unterteilte Flur der gemeinen Mark (Allmende), auf denen von der Saat der Zehnte erhoben werden konnte. Die Felder beinhalten sämtliche einer Gemeinde oder einem Landgut zehntbaren Grundstücke an Saatland [1], im Gegensatz zu den nicht zehntbaren Wiesen, Weiden, Waldungen, Heiden. dem Ödland etc.. Die Feldmark und ihre Felder waren abgegrenzt und gekennzeichnet durch Hecken, Pfähle, Gräben, Rainen oder (Grenz-) Steinen (Schnade).

Nach einer alten, noch in manchen Gegenden bestehenden Sitte wird die Feldmark an einem bestimmten Tag im Jahr umgangen (Grenzgang), wobei man die Markzeichen besichtigt, unscheinbar gewordene wieder verbessert und ergänzt, um hierdurch etwaigen Grenzstreitigkeiten mit benachbarten Gemeinden vorzubeugen. Um hierbei der Jugend die einzelnen Grenzpunkte möglichst tief ins Gedächtnis zu prägen, wurde sie in frühere Zeiten an solchen Stellen z.B. in Wangen und Ohren gekniffen, zugleich aber mit Backwerk beschenkt.

Siftungen an Kirchliche Einrichtungen

Das 1230 „in marca videlicet Ramestorpe“ gestiftete Kloster Marienborn erhielt so beispielsweise von seiten des Hochstiftes Münster die volle Markenberechtigung (Erbexe) in den Lippramsdorfer, Lembecker, Lavesumer, Halterner und Lünzumer Marken. Weiterhin stiftete Hermann Werence einen Zehnten zu Tuthine, jetzt Deuten, und Dinkbenken (Dimken), Konrad de Wulfhem ebenfalls einen Zehnten zu Dimken.

Beispiel eines Markenzehnten

  • Bonn, den 27. Augusti anno 1665. Maximilian Henrich Erzbischof zu Cöllen, Bischof zu Hildeßheimb und Lüttich, tritt an Johan von Raßfeldt zu Ostendorf den im Vest Recklinghaußen belegenen Huppelelbericker Zehnten (wohl die Hovesaat des Hauses Hamm betreffend) gegen Abtretung der Jagdbarkeit, dem Holzrichteramt und damit verbundenen Mastung, Windschlägen[2] und Holzbrüchen[3] auf dem Gewäldt der Hülßberg genannt im Vest Recklinghaußen, ab, und befreit die Eigenbehörigen Raßfeldts von aalen an die Kelnerei Horneburg jährlich schuldigen Früchten, Höenergelt, Zinsen und Diensten und tritt dieselben Herrn von Raßfeldt ab, und zieht die Interventionen betr. der Brüninghöffer in Speyr zurück (Urkunde AL).

Fußnoten

  1. Quelle: Sachsenspiegel, Sächsisches Landrecht
  2. Bedeutung: Windschläge = vom Winde abgeschlagene Äste, umgeworfene Bäume
  3. Bedeutung: Holzbrüche = Strafgeld für Walddelikte