GenWiki:Urheberrechte beachten

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Version vom 13. Mai 2007, 14:39 Uhr von MLCarl3 (Diskussion • Beiträge) (+ Adressbücher: Informationen von Hans-Jürgen Wolf am 10.05.07 über GenWiki-Admin-L (Danke dafür))
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Bei der Arbeit in GenWiki sollte immer das Urheberrecht anderer Autoren beachtet werden. Oft ist es verlockend, ein altes Buch, ein altes Foto, eine alte Karte, die ja alle so wunderschön sind, in GenWiki abzubilden. Wird dabei aber nicht das Urheberrecht beachtet, kann das enorme rechtliche Folgen für unser gemeinsames Projekt haben.

Informationen aus Büchern oder fremden Webseiten können jedoch oft im Rahmen der Zitierrichtlinien in GenWiki wiedergegeben werden.

Faustregel

Als erste Faustregel gilt: das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Autors. Ist das Todesdatum des Autors nicht feststellbar, so geht man in vielen Fällen davon aus, dass eine Schutzfrist von 100 Jahren nach Erscheinen des Werkes (Buch, Bild o. ä.) ausreichend ist. Das entbehrt aber einer sicheren rechtlichen Grundlage!

Recht der Erstveröffentlichung

Noch nie veröffentlichte alte Karten beispielsweise, die in Archiven schlummern und in neuerer Zeit erst veröffentlicht wurden, unterliegen einer besonderen Schutzfrist. In diesem Falle gilt das Recht der Erstveröffentlichung, das einen Schutz von 25 Jahren gewährt. Gleiches gilt für die Edition von Quelltexten bzw. deren Regestierung.

Datenbanken

Datenbanken unterliegen einer Schutzfrist von 15 Jahren.

Adressbücher

Soweit es sich um "amtliche Adressbücher" handelt (ein amtliches Werk, dessen Ersteller eine öffentliche Stelle ist), ist deren Verwertung bereits nach § 5 Abs. 2 UrhG zulässig.

Ansonsten gilt, dass Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse in der Regel keinen (!) urheberechtlichen Schutz genießen, weil es sich nicht um persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, bzw. es an der für den Schutz von Sammelwerken im Sinne des § 4 UrhG erforderlichen "Gestaltungshöhe" fehlt; sie sind aber seit dem 01.01.1998 im Regelfall als Datenbank (§ 87a UrhG) geschützt (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2898 ff. – "Tele-Info-CD").

Die Schutzdauer des Rechts des Datenbankherstellers beträgt 15 Jahre (§ 87d UrhG). Für grundlegend aktualisierte (wirkliche) Datenbanken beginnt die Schutzfrist mit jeder grundlegenden Aktualisierung neu zu laufen. Ältere Datenbanken (ab 1983) werden von §§ 87a ff. UrhG mit umfaßt. Ihre Schutzfrist endet einheitlich am 31.12.2012 (§ 137g Abs. 2 UrhG).

Umstritten ist, ob nach dem 31.12.1997 erschienene "amtliche Adressbücher" in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UrhG fallen oder ebenfalls den Schutz als Datenbank genießen. Über diese Frage wird demnächst der EuGH zu befinden haben.

Daraus folgt, dass für Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse, die in Zeiten vor (!) 1983 als Printversion erschienen sind, keinerlei Schutzrechte mehr zu beachten sind.

Dennoch
Scans (Bilddateien), die jemand anderes von alten Adressbüchern erstellt hat, unterliegen dem Urheberschutz des Erstellers der Scans, aber nicht deren Inhalte. Das heißt, dass man die Inhalte der Scans transkribieren und verwenden kann (z.B. für die Erfassung in unserer Adressbuchdatenbank), nicht aber die Scans selbst an anderer Stelle veröffentlichen darf.

Archivgut

Die Veröffentlichung von Digitalisaten oder Kopien von Archivgut unterliegt gemäß dem jeweils gültigen Archivgesetz bzw. den Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Archivs einer, meist kostenpflichtigen, Genehmigungspflicht. Werden solche Digitalisate in GenWiki eingestellt, muss die Genehmigung des Archivs dazugestellt werden, geeigneter Weise als PDF oder als Text. Das Original dieser Genehmigung muss beim einstellenden Benutzer einsehbar sein, sollte von diesem also gut aufbewahrt werden.

Nachweis eines erhaltenen/erworbenen Verwendungsrechtes

Bei der Verwendung urheberrechtlich nicht freiem Materials ist es die Pflicht des Verwenders, die Legalität seines Tuns auf Nachfrage nachweisen zu können. Der Rechteinhaber muss also (auch später noch eindeutig nachvollziehbar) generell oder unter bestimmten Bedingungen/Auflagen auf sein Urheberrecht verzichten oder zumindest die Nutzung des Materials generell oder unter Bedingungen/Auflagen allen oder wenigstens dem Projekt GenWiki unter dessen "Copyrights"/Lizenz gestattet haben. Das muss unveränderbar und andauernd dokumentiert sein.

Auf welche (technische) Weise?

Vorschläge:

  • Hinterlegung eines Papierdokumentes (z.B. im Vereinsarchiv?) und Bereitstellung eines Scans in wiki-commons.
  • Verweis auf eine entsprechende Webseite, Veröffentlichung, Statut, usw. - am besten natürlich mit einer Kopie im wiki-dommons?!
  • Eine Mail (Scan im Wiki-Commons), wobei dieses elektronische, grundsätzlich frei erzeugbare, änderbare, fälschbare Objekt signiert sein müßte, um juristisch einigermaßen relevant zu sein.
  • (weitere Ideen?)

Auch sollte das verwendete Material über seine Quelle (Autor und/oder Werk) im GenWiki wieder auffindbar sein (Kategorisierung, Links auf einen Artikel mit der Quellenbeschreibung). Sollte die Freigabe fälschlicherweise angenommen worden sein (Mißverständnis?), Auflagen nicht mehr erfüllt werden (können), zurückgenommen worden sein (geht das?), müssen die geschützten Materialien aus der Datenbank im Extremfall wieder raus. Technisch grundsätzlich möglich, sofern eben die Artikel oder -teile mit sinnvollem Aufwand identifizierbar sind.


Weiterführendes

Bundesministerium der Justiz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vergleiche

Artikel Urheberrecht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.