HagmayrBalthasarGeltingVertrag1698

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Version vom 6. September 2022, 03:28 Uhr von AntHuber (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6016, S. 77

Brieffs Prothocoll des Churfürtl. HoffCastenambts München de Anno 1697/98

Die Verbriefung(?) geschieht

ao 1698 fol. 55 und

ao 1699 fol. 63 zu.

Folio 77


Vertrag

Über erfolgt zeitliches Ableben weyl. Balthasarn Hagmayrs zu Gelting gerichts Schwaben und Appolonia dessen Eheweibs und …, haben auf verlangt Grundherrschafftl. Consens sich die hinterlassen 5 Kündter namens Barbara, Maria, Balthasar, Anna und Ursula, denen Georg Stautthamber Paur daselbst beistandt gelaist, mit ihrem Bruder obsagtem Balthasar als Guetts antretter, ihres zu…chen habent Vätter- und Mütterlichen Erbs halber, dahin Verainbarth, Verglichen und Vertragen, daß nemblich und

Erstlichen widerbesagten Balthasar Jüngern Hagmayr nitallein ihrer verstorbenen Eltern bisher mit leibsgerechtigkeit ingehabter, zum Churftl. HofCastenambt München gehöriger Ganzer Hof, sondern auch das ihnen absonderlich zugehörig geweste ludaigen Lehen Güettl aldort sambt aller vorhandten todt und lebendigen Sach und Paumans-


Folio 77 Rückseite

Vahrung, nichts davon besondert noch ausgenommen, völlig beysamb verbleiben, dahingegen und

anderns Er schuldig und verbunden sein solle, ermelt seinen 4 Schwestern iede zu ainem Heyrathsguett an Gelt / sofehrn annds der Übernember dardurch nit zu … überpurdet und er es erschwingen können würdt / 525 fl sambt eine …. ausstattigung, als ein Pöth sambt Pöttstatt und ain Rdo Khue, wie auch zur Verheurathung eine gewohnliche MorgenSuppen, Zugeben, und als balt sich ain oder das andere verheyrath, selbigern an ihrer portion am hochzeittag gleich paar 100 fl, das verbleibente aber fristenweis nemblich ieds Jahr 50 fl, doch ohne interesse guetzuthun und zuerlegen.

Drittens haben sye auf allinfahl pactirt, das wann ain oder anders geschwistriget bye


Folio 78

ihme oder anderwerttig in diensten erkrankhen würdte, Guetts Ybernember zwar schuldig sein soll, ein solches eine halbe Jahreszeit yber beim Guett mit aller nottdurfft zuversorgen, nachmahls aber, und da es under solcher Zeit zu keiner Besserung kommte, dasselbe was sye weithers …. hette, am zugstandten Heyrathsguett abzinsen lassen müsse. Und wann aines ledigen standts stirbt, ist der Ybernember sowoll als auch die ander Geschwistrigeth zu der Verlassenschaft ein gleiche Erb. Im ybrigen und da sich ain oder das andere, oder alle 4 Geschwistriget By ihm Guettsbesizer dienend befündten thetten, soll derselbe schuldig sein, ieden ihm gebührenten Jahrlohn wie auch Ehehalten, sovil ieds Erdienen khann, Zuverraichen. Mit welchem Vertrag nun die thaill ganz woll content und


Folio 78 Rückseite

Zufriedten sein und auch bleiben wollen.

Bis aber denen in ainem und auch die gebührente volzieh- und ausrichtung beschieht, verbleibt des Ybernembers Haab und Guett in genere et in specie

……… und verschriben.


Actum den 5. Jenner ao 1698


Zeugen

Hans Aumayr Churftl Castenknecht in München

und Hans Oberrieder Paur zu Payprun


Castenstift

Hierauf ist mit Besagtem Jung Hagmayr auf ….. Ratification Eventualiter dahin gehandelt worden, das Er für sein und seines konfftig Eheweib Barbara umb Leibsgerechtigkeiten 300 fl, als hiran uf negstkhommte Fasnacht 150 fl und konfftig alle Jahr zur Stüfftzeit 75 fl zu erlegen und damit zu continuiren biß zugestandtne 300 fl völlig entricht sein werden.

Zeugen

Hans Oberrieder zu Payprun und Balthasar Stautthamber Würth zu Gelting

weiland ehemaliger, schon verstorben

ludaigen Allod(ial)besitz, dem Bauern gehörendes, frei veräußerliches Eigentum, das keinem anderen Grundherrn gehörte

Baumannsfahrnis landwirtschaftliche Geräte wie Wagen, Pflug, Egge usw.

rdo, redo Abk. von reverendo („mit Verlaub“) Vorsatz vor allem was unrein ist oder stinkt, z.B. Schwein, Kuh, auch Abdecker

Morgensuppe wird den Hochzeitsgästen am Morgen beim Verlassen des Elternhauses vor dem Kirchgang gereicht

Frist (jährlich) wiederkehrende Zahlungsrate

Interesse Zins auf geliehenes Geld

Geschwistriget Geschwister

Ehehalten Dienstboten

Ratification Genehmigung bzw. Vollzug eines Vertragswerks

Leibgeding Leibgerechtigkeit, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung

Stiftzeit um Michaeli, 29. September, Fälligkeitstermin für Abgaben

Vertrag vom 5. Januar 1698:

Nach dem Tod von Balthasar und Appolonia Hagmayr vertragen sich die 5 Kinder folgendermaßen: Der Sohn Balthasar übernimmt den ganzen, dem Hofkastenamt München gehörenden Hof und das im persönlichen Besitz (ludeigene) Lehengütl. Dafür muss er sein en 4 Schwestern Barbara, Maria, Anna und Ursula, die durch den Geltinger Wirt Georg Staudhammer vertreten werden, je 525 Gulden Heiratsgut auszahlen samt der üblichen Ausstattung (Bett, Bettstatt, Kuh). Davon sind jeweils am Hochzeitstag 100 fl, der Rest in 50 fl Jahresraten ohne Verzinsung zu bezahlen. Sollte eine der Schwestern erkranken, solange sie bei ihm oder woanders im Dienst sei, so müsse sie ein halbes Jahr am Hof versorgt werden. Bei noch längerer Erkrankung wird ihr ein entsprechender Anteil vom Heiratsgut abgezogen. Stirbt eine der Schwestern ledig, so erben der Hofübernehmer und die anderen Schwestern zu gleichen Teilen. Solange eine der Schwestern am Hof arbeitet, soll sie wie eine entsprechende Ehehalten bezahlt werden.

Mit dem jungen Hagmayr wird eine Leibgerechtigkeit für ihn und seine zukünftige Frau Barbara in Höhe von 300 Gulden vereinbart, wovon 150 fl gleich (konkret bis Fasnacht) und die restliche Summe in zwei Jahresraten von 75 fl zu entrichten sind.