Heimatschein

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Ein Heimatschein dient oder diente dem Nachweis des Heimatsrechts einer Person.

Deutscher Bund

Baden

Im Staatsarchiv Freiburg finden sich chronologisch sortierte Sammlungen für viele südbadische Gemeinden, z.B. für Bärental. Darin enthalten sind beispielweise Begründungen für die Ausstellung durch den Gemeinderat, Schriftverkehr mit den Beantragenden und anderen Behörden. Durch die übliche Befristung auf fünf Jahre lassen sich damit längere Aufenthalte in anderen Gemeinden bzw. im Ausland und ggf. Wanderbewegungen nachvollziehen.

Rechtslage 1853:[1]

§678 Heimathschein ist nur nach vorgängiger Erörte=
ung des Zweckes desselben unter genauer Verzeichnung der Perso=
nen, Benennung ihrer Eltern, ihres Heimaths= und des einstweiligen
Aufenthaltsortes durch den Gemeinderath zu ertheilen, und vom
Amt zu genehmigen (für das Ausland von der Kreisregierung zu
beurkunden); es wird die Warnung beigefügt, daß sie das Hei=
mathsrecht verlieren, wenn sie sich auswärts verehelichen ohne dies=
seitige Staatserlaubniß. Für die Heimathscheine bestehen gedruckte
Formularien, die ausgefüllt werden; sie dürfen nur dann ganz
schriftlich ausgefertigt werden, wenn in einem einzelnen Falle eine
Abänderung des gedruckten Inhalts, oder ein darin nicht vorgese=
hener weiterer Zusatz durchaus nothwendig sein sollte. Sie müssen
immer auf einen bestimmten Ort und auf einen längeren unun=
terbrochenen Aufenthalt daselbst lauten, oder sollen nur zum Zweck 
des Dienens, also nur an Dienstboten und Taglöhner ertheilt
werden. B.B.M. 1818 N. 5, B.B.O. 1848 N. 8, B.B.S. 1848 
N. 9. Dienst Dienstboten sind Heimathscheine nur dann zum wieder=
holtenmale auszustellen, wenn sie den früheren vorlegen, oder sich
darüber ausweisen, wo sie denselben hingebracht, und daß der Aus=
stellung eines neuen zum Zweck des Eintritts in einen andern Dienst
keine polizeilichen Hindernisse im Wege stehen. A.B.M. 1832 N.
63, 1833 N. 80, 1834 N. 40. Siehe hierüber auch §. 41.

1) Über Heimatscheine nach Oesterreich B.B.M. 1851 R. 18
2) Diejenigen Personen, welche als Taglöhner, z.B. als Schnitter
Drescher, Hechler ec., um Arbeit zu suchen, sich auswärts begeben
wollen, und denen nicht an einem bestimmten Orte schon ein Dienst
oder Beschäftigung zugesagt ist, sind nicht Heimathscheine, sondern
Paßbücher (R.B. 30, I.) von den Aemtern auszustellen. Das Paß=
büchlein darf aber nur auf drei Monate und nur auf Vorlage eines
Zeugnisses der Ortsbehörde des Nachsuchenden über Heimatsberech=
tigung, Unbescholtenheit und Ungefährlichkeit desselben ausgestellt
werden. Dasselbe ist für das ganze Großherzogtum gültig. Im
Falle Paßbücher für den Aufenthalt im Ausland nachgesucht werden,
sind dieselben der Kreisregierung zur Legalisation einzusenden. B.B.M.
1852 N. 11, B.B.O. 1852 N. 14, B.B.S. 1852 N. 15.

Schweiz

siehe Artikel Heimatschein. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.

Einzelnachweise

  1. Die Polizeigesetzgebung des Großherzogtums Baden, 4. Auflage 1853, S. 379 f. (Google Books)