Fürstbistum Osnabrück/Landstände
Hierarchie
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Geschichte
Die Entstehung der landständischen Verfassung reicht zurück in die Zeiten, da die Bischöfe von Osnabrück ihre Landeshoheit ausbildeten. Die Hilfe der damals korporativ vereinigten Einwohner des Landes (also der Geistlichkeit, der Dienstmannschaft/Ritterschaft und der Stadt Osnabrück), sowie die Bewilligungen von Wehrkräften und Geld, verschafften diesen Ständen gelegentlich ausbedungene Gerechtigkeiten und sind der befruchtende Quell der ständischen Entwicklung gewesen.
Was aber in Osnabrück am meisten zur Erlangung eines ständischen Beratungs-, Aufsichts- und unter Einschränkungen eines Mitregierungsrechts beitrug, war die Wählbarkeit des Landesherrn. Diese ermöglichte es den Ständen zu passender Gelegenheit sich die bereits ausbedungenen Gerechtigkeiten immer wieder bei der Bischofswahl durch die sogenannten Wahlkapitulationen verbriefen zu lassen. Allerdings war auch die Gewährung neuer Gerechtigkeiten keine seltene Vorbedingung einer Wahl.
Die älteste Wahlkapitulation des münsterschen Domprobster Widekind von Waldeck ist noch aus dem Jahre 1265 erhalten.[1] Hier werden zunächst nur dem Domkapitel Zusicherungen gemacht. Später aber gewannen auch die beiden anderen Stände Einfluß auf die anfänglich nur vom Domkapitel aufgestellten Kapitulationen und damit auch auf die staatlichen Rechte, der Mitaufsicht über die Verwaltung, der Steuerbewilligung und der Zustimmung zu Angelegenheiten, die sich auf die Verteidigung und Verwaltung des Landes bezögen.
Reformation und Glaubensspaltung
16. Jahrhundert
Zur Zeit des Fürstbistums Osnabrück bestanden drei Landstände, die auch Kurien genannt wurden:
- Das Osnabrücker Domkapitel
- Die Osnabrücker Ritterschaft
- Die Städte (d.h. Osnabrück und die kleinen Städte Iburg (jetzt Bad Iburg), Melle, Vörden, Wiedenbrück, Quakenbrück und Fürstenau).
Landstände im Fürstbistum Osnabrück (Portal:Fürstbistum Osnabrück) | |
Domkapitel || Ritterschaft || Städte: Osnabrück | Fürstenau | Iburg | Melle | Quakenbrück | Vörden | Wiedenbrück |
Mit dem Ende des geistlichen Fürstentums Osnabrück Ende 1802 arbeitete die Verwaltung in den kommenden Jahren bis 1814 unter preußischer, westfälischer und französischer Herrschaft. Der Wiener Kongress sprach Osnabrück dem Königreich Hannover zu. Da die hannoversche Regierung die Erlasse und Veränderungen in der westfälischen und französischen Zeit als nichtig betrachtete, traten theoretisch ab 1814 die Verhältnisse von 1803 wieder ein. Daher trat an die Stelle des ehemals ersten Standes, des Domkapitels, die Ritterschaft. Die Städtekurie wurde von Osnabrück, Fürstenau, Quakenbrück und Melle gebildet. In preußischer Zeit wurde die Kurie später noch um Bramsche erweitert.
Bei den drei Kurien waren seit dem 16. Jahrhundert jeweils ein Sekretär und ein Syndikus angestellt.
Die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg
Seit der Reformation bildete sich auch in den Ständen eine Mischung der Konfessionen heraus.
Ab 1651 waren
- drei der 24 Domkapitularsstellen Protestanten vorbehalten,
- die Ritterschaft war zu zwei Dritteln lutherisch,
- die Bevölkerung der auf den Landtagen vertretenen Städte Osnabrück und Quakenbrück war mehrheitlich evangelisch,
- in Fürstenau gab es eine einflussreiche katholische Minderheit,
- Wiedenbrück war katholisch.
Als Tagungsort der Landstände diente seit 1680 das Kapitelhaus im Dom. Die Kurien benutzten Räume im Portikus des Osnabrücker Doms, die spärlich oder gar nicht möbliert waren. Die Städtekurie ließ zu jeder Sitzung Stühle und Tische aus dem Rathaus herüber transportieren. Nach der Säkularisation und der damit verbundenen Aufhebung des Domkapitels bezog die Ritterschaft den Kapitelsaal.
Im November 1818 kam der Osnabrücker Landtag nach der Umbruchszeit erstmals wieder zusammen, um über die Vorstellungen des hannoverschen Kabinettsministeriums zur Neuordnung zu beraten. Die Abschaffung der Ahnenprobe für die Ritterschaft und die Schaffung einer neuen dritten Kurie (neben der nun an erster Stelle rangierenden der Ritterschaft und der zweiten, der Städtekurie) der freien Grundbesitzer waren auch aus Osnabrücker Sicht akzeptable Änderungswünsche.
Aufgaben
Überblick
Der Landesherr war durch Landstände in der Gesetzgebung eingeschränkt. Die landständische Verfassung besagte, dass die Ritterschaft, das Domkapitel und die Städte das Recht auf Steuerbewilligung und die Steuerverwaltung besaßen. Damit war der Landesherr hinsichtlich der Gesetzgebung des Steuerwesens eingeschränkt. Die Landstände berieten auf Ausschreibung des Landesherrn über von diesem vorgegebene Angelegenheiten. Neben Beratungen über landesherrliche Verordnungen war vor allem das Steuerbewilligungsrecht ein ständisches Machtinstrument. Die Kurien berieten in getrennten Sitzungen und nacheinander und stimmten auch getrennt ab.
Steuer/Schatzung
Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war seit frühesten Zeiten für jede Stadt, jedes Kirchspiel in Summa festgesetzt. Wiederum in den Kirchspielen war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen verteilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiele schatzfreie Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen, und schatzpflichtige Güter, auf welchen die Schatzung haftete. Die Schatzung haftete auf dem ganzen Komplex eines Gutes, weswegen schatzpflichtige Güter nicht zerstückelt werden durften.
Auf dem Landtage wurde jeweils bestimmt, wieviel Monate Schatzung für das jeweilige Jahr, je nach Finanzbedarf, gehoben werden sollten. Außerdem kam es außerordentlichen Schatzungen, z.B. 1649 zu einem außerordentlichen Kopfschatz zur Abfindung der Schweden, da das Fürstbistum Osnabrück der schwedischen Krone an Gustav Gustavson geschenkt worden war.
Aus genealogischer Sicht sind diese Schatzungen besonders interessant, da sie über die "Kirchenbuchgrenzen hinaus" Auskunft geben über die in den jeweiligen Ämtern, Städten und Bauerschaften gelegenen Höfe, deren Hofstatus, sowie teilweise namentlich über deren Bewohner.
Quellen
- ↑ Philippi, Friedrich:Osnabrücker Urkundenbuch: Band 3: Die Urkunden der Jahre 1251-1280, Osnabrück, 1899.