Buer (Gelsenkirchen)/Berger Mark

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Eigentümer

  • Lehen der Grafen von Limburg (Hohenlimburg) zu Styrum

Markenordnung

Verkörung vom 5. Juli 1588

Nachdeme eine gerhaume zeit hero zwischen dem edlen und ernvesten Conradten von Bonen zu Berge p. alß erbholtzrichteren der Berger marcken an einem und dan den sämptlichen mitterben deroselbige Berger marcken an andemtheill irrung und mißverstandt erhalten, dahero furab am 20 Jannuary im jähr dero wenig zahl (15)81 für weyl. herrn churfurstlichen cölnischen marschalck und stadthältern des vests Recklinghausen dem edlen und ehrenvesten Rotgem von der Horst, herrn zu Horst p. und folgens am 5. Jully anno (15)88 für dem auch edlen und ehrenvesten Reichardten (=Reinhardt) von Raißfeldt zum Lutgenhove, churfurstlich cöllnischen camnern geheymen raht und stadthälteren angereichts vests Recklinghausen p. durch beiderseits partheien bewilligung recessirt und verabscheidet, daß zu auffrichtung einer bestendigen marckenordnungh geschritten werden soll. Demnach ist uff fleißige underhandlung itzgemelter herrn Stadthalter Raesfelds nach vielfältig gehabter muhe und arbeitt alsolche marckenordnung, so zu künftige zeitt zwischen den beerbten stede vest und unverbrüchlich gehalten werden soll im nahmen Gottes, jedoch uff gnädige ratification deß wohlgebohrnen herren hern. Jobsten Graffen zu Brunikhorst und Lymburg, herren zu Styrumb, Wiesch und Borckeloe alß lehnherrens beschloßen, bewilligt und angenohmmen in maßen hernach beschrieben steht.

Zum ersten, vom holtzgedingh

  1. Anfänglich sollen im Berger marcken Jährlings zwey erbholtzgedingh gehalten werden, der erst uff mittwoch negst nach Michaelis, der ander uff mittwoch negst nach Philippi und Jacobi.
  2. Woferne auch etwa unversehentlich fürfallend marckengebrechen oder anderer Ursachen halben in mittelß und über vorgemelte erbholtzgedingh eine noithholtzgedingh zu halten von nöthen sein wurde, sollen dieselben, wo eß die zeit erleiden kan, durch ein kirchenschall oder da alß lang verzug hierinnen nachtheilig, durch dem erbholtzrichter schrifftlich oder auß befelch durch die schernen mundtlich bestimpt, erb- und marckgenoßen dahin bescheiden werden.
  3. Auff jedes so woll erb- alß notholtzgedingh sollen schernen und marckengenoßen selbst, erbholtzrichter und adeliche Erben auch selbst oder durch ihre substituirten und vollmächtigen oder aber da gemelte erben persohnlich verschrieben, selbst in der persohn erscheinen und ohne erhebliche anzeigen notsache mith außpleiben, alles und ein jegliches bey poen zweyer daller colinischer wehrunge, und da gleich etzliche außbleiben, soll nichts destoweniger zu gerechter zeit daß holtzgedingh angefangen, darmit fürgefahren und waß verhandelt ebenbundig und bestendig gehalten werden.
  4. Wann den erbholtzrichter oder deßen substituirten und Schernen, wie auch erben und marckgenoßen sämbtlich oder zum theill auff die gewonlich oder bestimpte holtzgedingestage und -platz, nemblich und wo nit ein ander platz ernent oder bestimpt wurde, an dem nußbaum für Rujr erscheinen, alßdann soll umb zehen uhren vor mittage - eß wäre dann auch ein andere stunde darzu bestimbt - der erbholtzrichter oder deßen substituirter neben dem Schreiber zur holtzbanck sich niddersetzen, ob ein jeglicher zu der Bergmarck oder holtzgeding gehörigh alldar gegenwurttig sein von den Schernen erfraget und die abwesende verzeichnen laßen.
  5. So soll den anwesenden erben undt marckgenoßen entweder durch den erbholtzrichter deßen substituirten und Schreiber oder jemandt anders angezeichnet werden, nachdeme daß und andere holtzgedingh Sonderling darumb gehalten, daß die gebrechen unnd unrichtigkeitt in Bergmarck soviell muglich abgeschafft, gute Ordnung und richtigkeit erhalten keiner an seinen habenden rechten durch andere verkurtzet oder vervortheilt werde, sondern nach advenant eines jederen marckenrechts allerseits gleichheit gehalten und diejenig, so darwieder thun oder gethan haben, darin gestrafft undt gebruchtet werden, daß demnach ein jeder dero Schernen einbringen mit fleiß anhören und ob jemandt und inen weitere uberfarungh, so ihme selbst oder anderen erben und marckgenoßen nachtheilig und durch die Schernen verschwiegen wurde, bewußt weren, dieselbe uberfarungh alda anzeigen muge.
  6. Folgents soll den Schernen ihro Verpflichtung und eydt vor gehalten und ob sie deme also nachgesetzt haben und darab allhie bescheidt zu geben gefaßt sein, von inen gefragt werden.
  7. Waß seithero dem junsten holtzgedingh in der marcken begangen und ubertretten, soll von den Schernen angehört und verzeichnet werden. Wie sie dann gehalten sein sollen, zu beßerer nachrichtung jeders mahls, wannehe etwas straffbahrs für fiele, verzeichnen zu laßen.
  8. Damit auch durch mehrgemelte Schernen nicht verschwiegen, sondern die sich deßto besser aller uberfarungh in der eil zu erinnern und keines ubereilens zu entschuldigen haben, sollen ihnen alle straffbahre und in dem bruchten verzeichnete articull underschiedlich fürgelesen und waß dagegen begangen, von ihnen gefragt und verzeichnet werden.
  9. Nach underschiedlich eines jederen articuls examination sollen zu allem uberfluß die Schernen, ob auch weitere gebrechen dan in solchen articulen begriffen ihres wissens fürgefallen sein, erfragt werden.
  10. So soll auch der scherner angeben wegen ihres geleisteden schernenaidts vollenkomentlich geglaubt und der ubertretter auff vorgmelte Schernen anzeigen gebruchtet werden, eß were dann, das er sich der schuldigung mittel eid purgiren und dadurch entschuldigt sein wurde. Wann nun ihme nach geleisteten eyde über kurtz oder lang angereichte ubertrettung überwiesen uff den fall undt nach beschehenen überzeug., er über die straff mit dero er durch den meineydt der obrigkeitt verfallen für die uberfarungh und deroweg. verursachte vergebliche muhe und uffhalt mit zweyfachen bruchten gebußet werden.
  11. Wann die Schernen mehr nicht einzubringen wißen, alß dann sollen erb-und marckgenoßen vermanet werden, wo jmandt under inen von einigen ferneren uberfarungh, alß durch die Schernen angegeben wurden, wißens hette, daß derselb solches nicht verschweige, sondern ihme selbst undt dero gantzen marcken zum besten anzeichnen wolle.
  12. Wahn dann auch erben, marckgenoßen oder des erbholtzrichters diener einige uberfahrunge, so durch die Schemen verschwiegen, erfahren hetten und anzeigen wurden, soll nicht weniger alß obgemelt verzeichnet und hernach wie auch die Schemen wegen deßen verschweigens oder unfleißigen uftmerckens gebruchtet undt gestrafft werden.

Quelle

  • Staatsarchiv Münster (StAM), Kurfürstentum Köln, Hofrat, Vestische Sachen Nr.649

Erholzrichter

  • 1384 Verkauf des Erbholzrichteramtes von der Familie von Berge an die Familie von Strünkede.
  • 1442 Erbholzrichteramt an die Familie von Horst.
  • 1459 Erbholzrichteramt an die Familie von Westerholt
  • 1501 Novemb.: Hermann von Westerholt bekennt, von dem edlen Junker Adolff van Limborch, Herrn zu Sthyrum, das Holzgericht und Fischerei der Bergermercke (Bergermark) sowie den Zehnten zu Hassel zu Lehen empfangen und Huldigung und Treueid dafür geleistet zu haben. - op satersdach nae sunte Cunibertus daghe. (Ausf. Perg. dt., Siegel des Ausstellers anhängend.)
  • 1533 März 8: Bernt van Westerholt, Sohn des verstorbenen Hermann, bekennt, dass ihn der Graf Jorrien van Lymborch, Herr zu Styrom, mit der Berger Mark samt Holzgericht, Fischerei, Wildbann und aller Gerechtigkeiten darin sowie dem Zehnten zu Hasselt (Hassel bei Buer) zu Mannlehnsrecht belehnt habe, so wie er zuvor von dem verstorbenen Bruder des Grafen damit belehnt worden war. Das Siegel des Ausstellers wird angekündigt. Zeugen: Gosen Kock und Jorrien Witkensteyn. - op saterdach neest vor dach Gregorii pape. (Ausf. Perg. dt., Siegel ab.)
  • 1565 Erbholzrichteramt durch Kauf an die Brüder Georg und Konrad von Boenen zu Berge.