Personenstandsgesetz

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Einleitung

Das Personenstandsgesetz regelt die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefällen und andere Änderungen im Personenstand der Familie und damit auch die Aufbewahrung der seit dem 01. Jan. 1876 erstellten Personenstandsregister sowie deren Benutzung. Das derzeit noch gültige Personenstandsgesetz und seine Vorgeschichte werden im Wikipedia-Artikel Personenstandsgesetz behandelt.

Das neue Personenstandsgesetz

Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG), das nach einem viele Jahre andauernden Gesetzgebungsverfahren am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, Nr. 5, S. 122 ff.) veröffentlicht wurde, bringt zahlreiche Änderungen des Personenstandsgesetzes (PStG) und für den Familienforscher grundlegende Verbesserungen beim Zugang zu Personenstandsurkunden. Diese Änderungen treten allerdings erst am 01. Jan. 2009 in Kraft. Die - teils grundsätzlichen - Änderungen in der Registerführung, die sich eher auf die Zukunft beziehen und daher für die genealogische Forschung erst zukünftig relevant werden, sind hier nicht beschrieben, finden sich aber im Wikipedia-Artikel Personenstandsrechtsreformgesetz.

Den neuen Gesetzestext (nur lesbar, nicht druckbar) findet man zur Zeit (nur) unter

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0122.pdf

Neue Fristen

Nach § 5 Abs. 5 PStG werden die Personenstandsregister während der folgenden Fristen bei Standesämtern weitergeführt:

Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
Geburtenregister 110 Jahre
Sterberegister 30 Jahre

Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Register und die zugehörigen Sammelakten den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme angeboten werden (§ 7 PStG). Ob dies z.B. die Staatsarchive, Personenstandsarchive (in Nordrhein-Westfalen) oder Stadtarchive sein werden, wird von den (je nach Bundeland unterschiedlichen) archivrechtlichen Vorschriften (§ 7 PStG) abhängen (siehe Artikel Archivgesetz). Mit dem Ende der genannten Fristen (also nicht erst nach der tatsächlichen Abgabe an das Archiv) gelten für die Benutzung die archivrechtlichen Vorschriften (§ 61 Abs. 2). Da diese in der Regel gegenüber dem PStG kürzere oder zumindest gleiche Sperrfristen vorsehen, werden in der Praxis nach Ablauf der oben genannten Fristen die Register für die genealogische Forschung frei zur Verfügung stehen.

Ab dem 1.1.2009 stehen damit also zur Verfügung

Eheregister bis 1928
Geburtenregister bis 1898
Sterberegister bis 1978

Danach werden - im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die alle Register ab 1876 weitgehend von der Benutzung durch Familienforscher ausschließt - im Laufe der Zeit jeweils weitere Jahrgänge für die Familienforschung verfügbar.

Benutzung vor Ablauf der Fristen

Ehe- und Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge

Vor Ablauf der Fristen ist zunächst wie bisher die Benutzung für Zwecke der Familienforschung, die nach allgemeiner Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse, aber kein rechtliches Interesse begründet, auf Ehepartner bzw. Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der von der Urkunde betroffenden Person beschränkt.

Geschwister über 16 Jahre

Beim Geburten- und Sterberegistern reicht allerdings nun ein berechtigtes Interesse aus, wenn ein Geschwister des Kindes bzw. des Verstorbenen einen Antrag auf Erteilung einer Personenstandsurkunde stellt. Antragsbefugt sind aber nur Personen über 16 Jahre (§ 62 Abs.1 PStG).

30 Jahre nach Tod des "letzten Beteiligten"

Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:

  • Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
  • Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
  • (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)

Benutzung von Einträgen über besondere Personengruppen

Besondere Regeln gelten bei Einträgen über adoptierten Kinder (§ 63 Abs. 1 PStG), Transsexuelle (§ 63 Abs. 2 PStG) sowie Personen, die auf Grund einer besonderen Gefährdung einen Sperrvermerk eintragen lassen können (§ 64 PStG).

Ausnahmen für wissenschaftliche Forschungen

Die weitergehende Benutzung für wissenschaftliche Zwecke ist in § 66 PStG geregelt. Er gilt für Hochschulen, andere[n] Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben sowie öffentliche Stellen. Voraussetzung ist, dass eine Nutzung anonymisierter Daten nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung erheblich überwiegt. Die Benutzung muss durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine von dieser bestimmte Stelle genehmigt werden. Die Daten sind so weit und so früh wie möglich zu anonymisieren. Die Veröffentlichung hierdurch erlangter Daten ist nur zulässig, wenn die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegatten und Abkömmlinge, eingewilligt haben. Stattdessen ist für bestimmte Forschungsvorhaben über Ereignisse der Zeitgeschichte auch eine Genehmigung durch die zuständige oberste Bunds- oder Landesbehörden möglich; dabei dürfte jedoch nicht an genealogische Forschungen gedacht sein.